Versammlung anzeigen
Versammlung anzeigenAllgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Jedermann hat das Recht öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch für jede Partei oder Vereinigung, welche nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Ein Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung. Die Teilnahme darf nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt sein.
Grundsätzlich gilt: Eine Versammlung bedarf keiner Genehmigung, unterliegt jedoch der Anzeigepflicht. Die Anzeige ist erforderlich, damit sich die Behörden auf die mit der Versammlung einhergehende Situation vorbereiten können, um eventuelle Gefahren auszuschließen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Für jede Versammlung muss es einen Anzeigenden und einen Versammlungsleiter geben. Dies kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein. Versammlungsleiter muss hingegen eine Einzelperson sein. Diese Person ist für den geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung Ansprechpartner für Polizei und Versammlungsbehörde. Die Versammlungsleitung muss volljährig und während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Aus diesem Grund empfiehlt es sich einen Stellvertreter anzugeben. Eine Person kann Anzeigender und Versammlungsleiter zugleich sein.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
- Sobald die Versammlungsanzeige fristgemäß bei uns eingegangen ist, wird sie an die jeweilige Stadt oder Gemeinde und die Polizei weitergeleitet. Diese Behörden können dann rechtzeitig Stellung zu eventuellen Problemen (zum Beispiel Baustellen, Straßensperrungen oder stattfindende andere Veranstaltungen) beziehen.
- Teilweise ist es zur genaueren Abstimmung der Modalitäten zwischen Anzeigendem und Behörden erforderlich, dass ein sogenanntes Kooperationsgespräch durchgeführt werden muss.
- Letztlich wird einen Beschränkungsbescheid erlassen, dessen Festlegungen für den Verlauf der Versammlung bindenden Charakter haben.
Fristen
Fristen
Die Versammlung ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen. Die Bekanntgabe ist gegeben, wenn bereits die Mobilisierung für die Versammlung (das bedeutet Werbung via Presse, Plakate, Flyer oder Internet) begonnen hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Infostand ist in der Regel keine Versammlung, sondern gilt als „Sondernutzung“ des öffentlichen Raumes. Diese muss bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde und nicht bei der Versammlungsbehörde beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- Grundgesetz (GG) der BRD
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Versammlungsgesetz des Freistaates Sachsen (SächsVersG)