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Verwaltungsleistungen

Versorgungsausgleich

Allgemeine Informationen

Wertausgleich von Rentenanwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung

Anlässlich der Scheidung findet nach deutschem Recht von Amts wegen ein Ausgleich der innerhalb der Ehe erlangten Versorgungsanrechte/Rentenanwartschaften statt. Der Versorgungsausgleich bedeutet daher die gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.

Die Eheleute tragen im Hinblick auf die beiderseitige Altersversorgung füreinander Verantwortung. Ausgeglichen werden also insbesondere ehebedingte Nachteile durch die Aufteilung von Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Deshalb hat meistens diejenige Person in einer Ehe einen Versorgungsausgleichsanspruch, die aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung selbst weniger gearbeitet hat und daher weniger Rentenansprüche erworben hat.

Beispiel: Eine der Personen in der Ehe arbeitete verkürzt, um die Kinder betreuen zu können. Entsprechend ihres Einkommens zahlte sie deutlich weniger Beiträge für die Rentenversicherung als die andere Person in der Ehe. Durch den Versorgungsausgleich bekommt sie mit Eintritt ins Rentenalter Rente in der Höhe, als hätten beide während der Ehezeit gleich viel verdient.

Auszugleichen sind insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (zum Beispiel Ärzte* oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge. Kapitallebensversicherungen (außer Kapitalleistungen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz - zum Beispiel Riesterrenten) und Unfallrenten fallen nicht in den Versorgungsausgleich.

Ausgleich der Ansprüche

Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Personen während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt. Beziehen die Eheleute bereits ausgleichspflichtige Renten oder Pensionen, erfolgt die Verrechnung nach einem etwas anderen Modus (mehr zum Thema über "Weiterführende Informationen").

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ganz oder teilweise ausschließen.

Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Abweichende Vereinbarung

Eheleute dürfen auch eine Vereinbarung über den Ausgleich schließen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Hinweis: Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen.

 

Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht in dieser Rangfolge:

  • während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war
  • in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • in dessen Bezirk eine antragstellende Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

 

*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
  • Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs darf eine der Personen in der Ehe nicht unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten.

Verfahrensablauf

Den Versorgungsausgleich regelt das Gericht von Amts wegen als sogenannte Folgesache gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren). Ein separater Antrag hierfür ist in der Regel nicht nötig. Dauerte die Ehezeit jedoch nur bis zu drei Jahren, dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der Personen in der Ehe statt. Zunächst werden nach Übersendung der ausgefüllten Formulare für den Versorgungsausgleich an das Familiengericht die Rentenauskünfte bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt.

Erst wenn die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich vollständig sind und damit auch der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist, kann die Ehe geschieden werden. Nur unter engen Voraussetzungen vermag das Familiengericht den Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte wäre.

Verfahren

  • Die Vordrucke zum Versorgungsausgleich erhalten beide Eheleute mit Zustellung des Scheidungsantrages.
  • Das Formular sollte gewissenhaft ausgefüllt werden. Sollten Sie Fragen zu den geforderten Angaben haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.
  • Senden Sie die vollständigen Unterlagen an das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Scheidungsverfahren läuft.
  • Das Gericht fordert den Träger der Rentenversicherung auf, Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften zu erteilen.
  • Sollte Ihr Versicherungskonto lückenhaft sein, wendet sich der Rentenversicherungsträger an Sie, um die bisherigen Versicherungszeiten mit Ihnen zu klären.
  • Das Familiengericht entscheidet, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

Hinweis: Der Rentenversicherer kann die Auskunft an das Familiengericht nur aus einem vollständig geklärten Konto erteilen, die Eheleute sind zur Mithilfe verpflichtet.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordrucke zum Versorgungsausgleich
  • auf Anforderung weitere Unterlagen und Nachweise

Fristen

Auszugleichen sind die Versorgungen, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Anfang des Monats der Eheschließung und dauert bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024

Zuständige Stelle

Familiengericht am Amtsgericht

Kosten (Gebühren)

keine

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