Versteigerergewerbe, Erlaubnis beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber* oder der Bieter erforderlich ist.
Hinweis: Auch wenn Ihnen die Erlaubnis für das Versteigerergewerbe erteilt wurde, müssen Sie die Durchführung jeder einzelnen Versteigerung bei dem Ordnungsamt anzeigen, in dessen Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind.
Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer zu stellen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO.
Zudem kommen die Versteigerungsverbote nach § 34b Abs. 6 GewO (siehe oben) nicht zur Anwendung.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
- Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht:
- wer in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, so wird ihm die Ordnungsbehörde die Erlaubnis ebenfalls versagen.
- Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente sind in der Regel vorzulegen:
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Bescheinigung in Steuersachen vom Steueramt
- Auskunft des Insolvenzgerichts
- Ausweisdokument
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b GewO
- wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel
- wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftsvertrag
- wenn der Antragsteller eine Gesellschaft ist, die ins Handelsregister eingetragen ist: Handelsregisterauszug
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten (Gebühren)
EUR 337,00 - EUR 674,00
Rechtsgrundlage
- § 34b Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz)
Weitere Informationen
Bearbeitungsdauer
- Antragsbearbeitung: in der Regel innerhalb von 3 Wochen
- maximale Bearbeitungsfrist: 3 Monate