Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 anzeigen
Rechtsgrundlage
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) - Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 15.04.2026
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 55
Voraussetzungen
- Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Feuerwerk)
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
- Vorlage der Anzeige: mindestens 2 Wochen vor Aufnahme des Verkaufs
Kosten (Gebühren)
keine
Allgemeine Informationen
Wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen möchten, müssen Sie die Aufnahme des Betriebs oder die Eröffnung einer Verkaufsstelle mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Änderungen bei verantwortlichen Personen oder Vertretungsberechtigten sowie die Schließung des Verkaufs sind unverzüglich mitzuteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände genügt eine einmalige Anzeige.
Weitere Informationen
- BroschüreHinweise zum Verkauf von Feuerwerkskörpern
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Verfahrensablauf
Onlinedienst
Reichen Sie Ihren Anzeige bei der zuständigen Stelle ein. Bitte verwenden Sie dazu den Onlinedienst (siehe -> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK).
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Können Sie den Onlinedienst nicht nutzen, reichen Sie Ihr Anliegen alternativ mit dem Formular (siehe -> Formulare und weitere Angebote) bei der zuständigen Stelle ein.