Vorhaben in Sanierungsgebieten, Genehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen in städtebaulichen Sanierungsgebieten nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB)
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Vorhaben einer Veränderungssperre. Sie benötigen eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Sanierungsgebiet
- Gebäude errichten, verändern oder umnutzen
- umfangreichere Erdarbeiten durchführen
- ein Grundstück veräußern
- ein das Grundstück belastendes Recht bestellen (Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch u. a.)
- einen schuldrechtlichen Vertrag (Vertrag Miete, Pacht u.a.) abschließen
- eine Baulast begründen, ändern oder aufheben
- ein Grundstück teilen
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, hat sie diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
Von der Genehmigung ausgenommen sind:
- Vorhaben, an denen die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist
- Rechtsvorgänge zum Zweck der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge
- Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes genehmigt wurden
- Rechtsvorgänge zum Zweck der Landesverteidigung
- Erwerb von Grundstücken, die in ein Verfahren nach § 38 BauGB (bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung oder Errichtung und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage) einbezogen sind
- Unterhaltungsarbeiten
- Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Zuständigkeit sich das Grundstück befindet.
- Ist neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde- / Stadtverwaltung im Rahmen dieses Verfahrens.
Fristen
- Entscheidung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung: spätestens einen Monat nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate)
- Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde: spätestens zwei Monate nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate)
Hinweis: Verlängert sich die Bearbeitungsdauer, erhalten Sie einen Zwischenbescheid. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
Rechtsgrundlage
- § 38 Baugesetzbuch (BauGB) - Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
- § 144 BauGB - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.06.2022
Zuständige Stelle
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Weiterführende Informationen
- Baugenehmigung beantragen
Amt24-Leistung