Waffenbesitzkarte beantragen
Waffenbesitzkarte beantragenAllgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Die Beantragung einer Waffenbesitzkarte ist grundsätzlich ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden Sportschützen, die eine großkalibrige Waffe erwerben und besitzen wollen. In diesem Fall ist die Beantragung ab der Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Ab der Vollendung des 21. Lebensjahres besteht für Sportschützen die Möglichkeit der Antragsstellung, soweit ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bescheinigt.
Weitere grundlegende Voraussetzungen sind die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Vorliegen eines Bedürfnisses des Antragsstellers.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Die notwendige Sachkunde kann durch eine Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut) nachgewiesen werden. Weiterhin kann der Nachweis durch Ablegung der Jägerprüfung erbracht werden. Für Sportschützen besteht die Möglichkeit der Ablegung einer Sachkundeprüfung in einem Schützenverein eines anerkannten Schießsportverbandes.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Erbe, Waffensammler, besonders gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Wir nehmen für Antragssteller, die ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben, die Anträge entgegen und prüfen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.
Der Nachweis über die persönliche Eignung, der Sachkunde sowie des Bedürfnisses ist jeweils durch den Antragssteller selbst zu erbringen. Hierzu ist die Vorlage entsprechender Nachweise (zum Beispiel Urkunde der Sachkundeprüfung, Bedürfnisbescheinigung für Sportschützen, und so weiter) erforderlich.
Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die Waffenbehörde ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Soweit der Antragssteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, stellt die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte aus und sendet diese dem Antragssteller zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde persönlich abgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Fristen
Gebühren
Gebühren
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz – Persönliche Eignung
- § 7 Waffengesetz – Sachkunde
- § 8 Waffengesetz – Bedürfnis
- § 10 Waffengesetz – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz – Anlage 2 Waffenliste
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 99 Waffenrecht