Zugewinnausgleich bei einer Scheidung beantragen
Allgemeine Informationen
Schließen die Ehegatten* vor oder nach der Eheschließung keinen Ehevertrag zur Regelung des Güterstandes, entsteht zwischen ihnen ab der Eheschließung kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und seiner Verwaltung. Das gilt auch für nach der Eheschließung nur von einem Ehegatten erworbenes Eigentum.
Der Vermögensanteil der Eheleute ist meist recht unterschiedlich. Wird die Ehe geschieden, muss der Partner am Zugewinn des anderen beteiligt werden. Der in der Ehe erzielte Zugewinn der Ehegatten wird rechnerisch ermittelt und ausgeglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Dabei hat er dem anderen Ehegatten die Hälfte des "Mehrbetrages« auszugleichen. Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt der Zugewinnausgleich auf Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht).
Hinweise:
- Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet.
- Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft der Scheidung).
*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Ehepartner haben einen Scheidungsantrag gestellt.
- Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- Ihr Ehepartner hat während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als Sie.
- Eine einvernehmliche Einigung ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
Da in Zugewinnausgleichsverfahren (Güterrechtssachen) "Anwaltszwang« herrscht, muss der Antrag auf Zugewinnausgleich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) gestellt werden.
Berechnung
- Ermittlung der Vermögenswerte jeweils für beide Ehepartner
- am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen)
- am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen)
- Ermittlung des Zugewinns jeweils für beide Ehepartner (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen)
- Aus dem unterschiedlichen Betrag errechnet sich der Anspruch auf Ausgleich: dem Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, steht ein Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen seinem erwirtschafteten Zugewinn und dem (höheren) Zugewinn seines Ehegatten zu.
Beispiel: Erwarb ein Partner während der Ehe ein Vermögen von EUR 60.000 hinzu, der andere jedoch nur EUR 30.000, dann muss der Partner mit dem höheren Erwerb die Hälfte der Differenz, also EUR 15.000, ausgleichen.
Ausgleich
Der Zugewinnausgleich muss grundsätzlich in Geld an den anderen Ehepartner geleistet werden. Es kann aber auch eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden (beispielsweise die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung an den Ehepartner).
Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens für den Fall der Scheidung über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf ebenso der notariellen Beurkundung wie eine entsprechende Regelung im Ehevertrag. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich über den Zugewinnausgleich kann die notarielle Form jedoch ersetzen.
Erforderliche Unterlagen
Die einzelnen Vermögenswerte müssen anhand entsprechender Belege ermittelt werden. Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, teilt Ihnen das Gericht im Laufe des Verfahrens mit.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Regelungen zum Zugewinnausgleich gelten analog auch bei der Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Rechtsgrundlage
- §§ 1373 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch - Ausgleich des Zugewinns
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist
Fristen
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Kosten (Gebühren)
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
Beide Kostenpunkte richten sich nach dem Gegenstandswert.