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Verwaltungsleistungen

Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre), in einer Einrichtung in freier Trägerschaft anmelden

Allgemeine Informationen

Anmeldung für die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung

Wenn Sie Ihr Kind in einem Kindergarten betreuen lassen möchten, sollten Sie sich nach einer Einrichtung umsehen, die nicht zu weit von der Wohnung oder dem Arbeitsplatz entfernt ist. In größeren Städten können Sie Kindergärten aller Träger aus einer Liste auswählen, die Sie kostenlos in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten.

  • Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf. Fragen Sie nach dem Angebot an Betreuungsplätzen und nach den inhaltlichen Schwerpunkten.
  • Die Anmeldung erfolgt generell beim Träger der Einrichtung, für gemeindeeigene Kindergärten etwa bei der Gemeinde, für Einrichtungen freier Träger über die Einrichtung bei der Geschäftsführung des jeweiligen Trägervereins.

Hinweis: War Ihr Kind bis zum dritten Geburtstag ein "Krippenkind« in der gleichen Einrichtung, läuft der Betreuungsvertrag nach dem Wechsel in die Kindergartengruppe auch ohne Antrag weiter.

Ansprechstelle

freier Träger oder Betreiber des Kindergartens

Voraussetzungen

  • Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung.
  • physische und psychische Gesundheit
  • in manchen Kommunen benötigt man für einen ganztägigen Betreuungsplatz den Nachweis, dass beide Eltern erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder dass in der Familie ein besonderer Bedarf an Hilfe besteht.

Verfahrensablauf

  • Suchen Sie sich einen passenden Kindergarten aus.
  • Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten direkt beim freien Träger oder dem Betreiber des Kindergartens.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis ärztliche Untersuchung
  • Impfnachweise

Fristen

  • Unabhängig vom Träger: Anmeldung in der Regel sechs Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn.
  • Kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Platz frei ist.

Kosten (Gebühren)

  • Elternbeitrag in Sachsen: höchstens 30 Prozent der Personal- und Sachkosten.
  • Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat fest.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 30.09.2024