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Verwaltungsleistungen

Medizinalaufsicht

Medizinalaufsicht

Wer in einem Heilberuf selbständig tätig sein will, muss dies vorher im Gesundheitsamt anzeigen ( § 14 Absatz 1 Sächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen). Anzuzeigen sind auch Abmeldungen und nachträgliche Änderungen.

Bitte legen Sie eine Niederlassungsanzeige oder ein formloses Schreiben und eine beglaubigte Kopie der Approbations-, Facharzt- beziehungsweise Berufsurkunde vor. Sie erhalten dann eine amtsärztliche Bescheinigung. Die Gebühren berechnen sich nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis.

Die Anzeigepflicht gilt für folgende Heilberufe:

  1. Ärzte,
  2. Zahnärzte,
  3. Psychologische Psychotherapeuten,
  4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  5. Psychotherapeuten, 
  6. Apotheker,
  7. Tierärzte,
  8. Hebammen und Entbindungspfleger,
  9. Angehörige der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Absatz 2 Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (derzeit: Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, Orthoptisten, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, Podologen, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, technische Assistenten in der Medizin, Pflegefachfrauen/-männer, Anästhesietechnische Assistenten, Operationstechnische Assistenten sowie Medizinische Technologen),
  10. Heilpraktiker,
  11. Desinfektoren sowie
  12. Angehörige sonstiger Heilberufe

Zuständige Mitarbeiterin: 


Anmerkung:

Die Anmeldungen zur Heilpraktikerprüfung und die Erlaubniserteilung erfolgen im Ordnungsamt des Vogtlandkreises.

Bitte melden Sie sich hierzu bei: