Information zur geänderten Trinkwasserverordnung Untersuchung von Großanlagen auf Legionellen
In Deutschland ist die Legionellose die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser vermehren. Sie können im Trinkwasser, in Klimaanlagen oder Rückkühlsystemen vorkommen. Werden Legionellen eingeatmet, können sie schwere Lungenentzündungen, die sogenannte Legionellose oder Legionärskrankheit, hervorrufen. Die Legionellose ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Eine Infektion mit Legionellen kann aber auch eine leicht verlaufende, grippeähnliche Erkrankung, das Pontiac-Fieber, verursachen.
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), die durch die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 17. September 2017 (BGBl. I Nr. 2 v. 08.01.2018) geändert wurde, schreibt die Überwachung von Trinkwasser-Installationen auf das Vorhandensein von Legionellen vor.
Betroffen hiervon sind Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben und die Duschen oder ähnliche Einrichtungen vorhalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der technischen Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches W 551 Anlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern und/oder 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach § 3 Absatz 10 TrinkwV eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser abgegeben wird. Somit fallen unter diese Definition auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit Erwärmungsanlagen der oben genannten Größe.
Nicht unter diese Definition fallen generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie weiterhin Häuser mit Anlagen, deren Warmwasservolumen unterhalb der oben genannten 400 Liter beziehungsweise 3 Liter liegt.
Das Umweltbundesamt hat eine Stellungnahme zur Trinkwasserverordnung veröffentlicht (siehe Randspalte). Darin enthalten sind neben wichtigen Informationen für die Vermieter auch die Links zu den Landeslisten der Labore, welche mit der Beprobung beauftragt werden dürfen.
Bei Beanstandungen, die über dem technischen Maßnahmewert liegen, hat die Untersuchungsstelle das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
Eine Gefährdungsanalyse durch eine Fachfirma ist zu erstellen und eine Überprüfung, inwieweit der Stand der Technik eingehalten wurde, hat zu erfolgen.