Kriegsopfer-Bestattungsgeld beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 21 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Das Bestattungsgeld erhält auf Antrag, wer die Kosten der Bestattung der oder des Verstorbenen bestritten hat.
Höhe des Bestattungsgeldes beträgt das Dreifache der Versorgungsbezüge (z. B. Rente), die die oder der Betroffene im Sterbemonat erhielt.
Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an die Person gezahlt, die die Bestattung veranlasst hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
Voraussetzungen
- Sie haben die Bestattungskosten getragen
- Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
Verfahrensablauf
- Senden Sie einen formlosen Antrag per Post oder auch per E-Mail an die zuständige Stelle.
- Sie erhalten danach einen Antragsvordruck zugesandt.
- Reichen Sie mit dem ausgefüllten Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
- Sterbeurkunde
- Rechnung über Bestattungskosten
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
- Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z. B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
- Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 21 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) - Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 12.01.2026
Zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband (KSV)
Weitere Informationen
- Kriegsopfer
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV) - Soziale Entschädigung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung / Auszahlung: in der Regel sofort