Gesetzliche Vertreterbestellung nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die Bestellung des Vertreters wird für jene Fälle notwendig, in der der Eigentümer eines Grundstückes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers zu regeln.
Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet.
Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt gemäß § 233 Abs. 2 Nr. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Vor einer formlosen Antragstellung beim Landratsamt auf gesetzliche Vertreterbestellung, ist im Vorfeld zwingend die Abstimmung mit dem zuständigen Amtsgericht (Plauen bzw. Auerbach im Vogtland) herbeizuführen, inwieweit dort eine Abwesenheitspflegschaft bestellt werden kann. Des Weiteren ist die zeitliche Dringlichkeit nachzuweisen.