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Grundstücksverkehrsordnung

Im Rahmen der Grundstücksverkehrsordnung erfolgt die Prüfung von notariellen Verkaufsvorgängen bezüglich Alteigentümeransprüchen.

Mit der Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung soll sichergestellt werden, dass keine Grundstücke übertragen werden, auf denen die vorherigen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger Rückübertragungsansprüche geltend gemacht haben. Hierzu werden die Eigentumsverhältnisse am Grundstück seit dem 30. Januar 1933 überprüft. In den neuen Bundesländern müssen Kaufverträge, Schenkungsverträge, Überlassungsverträge, Erbauseinandersetzungsverträge, Erbbaurechtsverträge usw. genehmigt werden.

Eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerer seit dem 29.01.1933 ununterbrochen im Grundbuch eingetragen ist, oder der Veräußerer das Eigentum im Wege der ununterbrochenen Erbfolge erlangt hat. Einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung bedarf es auch nicht, wenn bereits nach dem 28.09.1990 eine solche erteilt worden ist.

Die Erteilung der Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich am Verkaufspreis bzw. Verkehrswert des Grundstückes und beträgt dabei 0,2 %, mindestens jedoch 25,00 Euro (Mindestgebühr) und höchstens 250,00 Euro (Höchstgebühr). Die Erteilung der Genehmigung ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.