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Gefahrgut auf der Straße

Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße müssen umfangreiche internationale und nationale Vorschriften eingehalten werden.

Der Transport von gefährlichen Gütern ist unter anderem in der "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern" (GGVSEB) geregelt.

Für bestimmte Gefahrgüter (genannt in Anlage 1 zur GGVSEB) wird im Straßenverkehr außerhalb von Autobahnen eine Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB benötigt.

Der Vogtlandkreis hat für einige häufig beförderte entzündbare Flüssigkeiten (zum Beispiel Benzin, Heizöle, Dieselkraftstoffe) und Gase (z.B. Gemisch Propan, Butan) ein Streckennetz innerhalb des Kreisgebietes freigegeben, auf denen die Transporte fahren dürfen (Positivnetz).

Die Angabe dieses Streckennetzes und die Auflistung der genehmigungsfreien Stoffe sind Inhalt der

Anlieferung von Heizöl, Dieselkraftstoff etc.

Zum Zwecke der Anlieferung von Heizöl, Dieselkraftstoff, etc. und zum Transport von leeren ungereinigten Tanks in mit Verkehrszeichen 261 StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) und Verkehrszeichen 269 StVO (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) gesperrten Strecken, kann die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilen.

Zum Antrag gehören folgende Dokumente:

  • Antragsformular
  • Bescheinigung der gültigen Hauptuntersuchung
  • Bescheinigung zur besonderen Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (B3-Bescheinigung)

Fahrwegbestimmung

Eine Fahrwegbstimmung wird notwendig und muss nach § 35 GGVSEB beantragt werden, wenn

  • Güter der Anlage 1 der GGVSEB transportiert werden sollen und
  • wenn die dort angegebene Masse je Beförderungseinheit überschritten wird
  • die beförderten Güter nicht von der Allgemeinverfügung abgedeckt werden

Antragsformular Fahrwegbestimmung