Bauvorhaben, Nutzungsaufnahme anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage nach § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Bei einem Wohngebäude beispielsweise wäre die Aufnahme der Nutzung gleichzusetzen mit dem Bezug des Hauses. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.
Verfahrensablauf
Je nach Regelung der jeweiligen Behörde zeigen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde die beabsichtige Aufnahme der Nutzung online (-> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (-> Formulare und weitere Angebote) an.
Online-Anzeige
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein bundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
- Folgen Sie dem Link oben unter -> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in) erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID beziehungsweise über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftliche Anzeige
Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (-> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Formularblatt aus, drucken Sie das Formular und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den Vordruck bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Formular
Fristen
Anzeige: mindestens 2 Wochen vor beabsichtigter Nutzungsaufnahme
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 82 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 18.09.2024
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
Weitere Informationen
- Informationen rund um das Thema Bauen
Amt24-Informationen - BundID
Bundesministerium des Innern und für Heimat - Mein Unternehmenskonto (ELSTER)
Bayerisches Staatsministerium für Digitales