Lärm
Lärm stellt für den Menschen die wohl am stärksten empfundene Umweltbeeinträchtigung dar. Je nach Stärke, Tageszeit und persönlicher Verfassung empfindet der Mensch bestimmte akustische Ereignisse als Lärm oder Krach und fühlt sich davon unzumutbar belästigt.
Vergleicht man unsere Region mit dichter besiedelten, verkehrsreicheren, industriealisierteren Gegenden, geht es im waldreichen Vogtland relativ ruhig zu.
Damit das in industrieller bis hin zu häuslicher nachbarschaftlicher Hinsicht so bleibt, haben wir geltende Lärmrichtlinien für Sie im Blick und kümmern uns um deren Einhaltung.
Gewerbebetriebe
Der Betrieb gewerblicher Anlagen (zum Beispiel Industriebetriebe, Handwerksbetriebe etc.) ist häufig mit Geräuschemissionen, wie zum Beispiel Bohren, Brummen, Dröhnen, Hämmern, Schwingen oder Zischen verbunden.
Das sind unsere Aufgaben
- Prognostisches Überprüfen, ob einschlägige Normen eingehalten werden - in der Regel im Rahmen der Genehmigung zum Errichten und Betreiben neuer Anlagen.
- Ermitteln und Beurteilen von Geräuschimmissionen entsprechend dem gesetzlichen Schutz- und Vorsorgegebot im Einzelfall, das heißt, wenn diese als störend empfunden werden.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Hinweis
Die Kriterien zum Beurteilen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen unterscheiden sich von denen anderer Anlagen. So sind bestimmte Anlagenarten, wie zum Beispiel Sportanlagen, einige Freizeitanlagen oder Baustellen vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgenommen und werden nach gesonderten Vorschriften (zum Beispiel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm) überprüft.
Das gibt die TA Lärm vor
- Immissionsrichtwerte zum Prüfen von Geräuschimmissionen
- Mess- und Berechnungsvorschriften zum einheitlichen Ermitteln von Geräuschimmissionen am Ort der Einwirkung
Nachbarschaft
Geräusche, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und (nicht nur) während der sogenannten Sonntagsruhe störend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet.
Das können zum Beispiel sein
- laut eingestellte Fernseher oder Rundfunkgeräte (Radio)
- eine Party, Fete, laute Musik
- Geschrei, Knallen, Pfeifen, Poltern, Hundegebell, Lärm, Krach vom Bolzplatz
- Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten (zum Beispiel mit Häcksler, Kärcher, Kettensäge, Kompressor, Rasenmäher, Schneefräse, Trimmer, Vertikutierer)
- Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände
Im Freistaat Sachsen gibt es kein Landes-Immissionsschutzgesetz. Ansprechpartner für Nachbarschaftslärm sind daher die Ordnungsbehörden der Kommunen.
Rechtsgrundlagen zum Beurteilen von Nachbarschaftslärm
Maschinen und Geräte
Was tun, wenn Sie sich im Freien von lauten Maschinen und Geräten jeglicher Art, unterschiedlicher Größe und Geräuschcharakteristik (zum Beispiel Brummen, Dröhnen, Knallen, Krachen, Pfeifen, Poltern, Schwingen, Zischen) plötzlich oder bereits seit längerer Zeit gestört oder belästigt fühlen?
Wenn Sie uns kontaktieren, benötigen wir von Ihnen unbedingt konkrete Antworten auf die folgenden Fragen:
Fragenkatalog
- An welchem Standort/Wohnort fühle ich mich gestört?
(Stadtzentrum, Kern-Misch-Dorfgebiet, Siedlung im Außenbereich, Gebiet mit vielen Wohn- bzw. Reihenhäusern, Wohngebiet, dessen bauliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgelegt wurde, Gartenanlage) - Welche Maschinen/Geräte stören mich konkret?
- Durch wen werden diese Maschinen/Geräte betrieben?
- An welchen Tagen (Datum) werden diese Maschinen/Geräte mindestens innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen betrieben?
- Wie lange dauern Lärm, Störung, Belästigung durch diese Maschinen/Geräte tagsüber/nachts an?
Hierzu empfiehlt sich die Erstellung eines Lärmprotokolls, das sie uns per Brief, E-Mail oder Fax zusenden können.
Bitte beachten Sie
In sensiblen Baugebieten mit hohem Schutzanspruch, wie zum Beispiel in besonderen, allgemeinen und reinen Wohngebieten oder in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Sondergebieten der Erholung, gelten die zeitlichen Sonder-/Betriebsregelungen der Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Nur innerhalb dieser baunutzungsrechtlich klar definierten Baugebiete nach Baunutzungsverordnung dürfen bestimmte Maschinen- und Geräte, die im Anhang dieser Verordnung namentlich gelistet sind, an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen (Montag bis Samstag) nur in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr zum Einsatz kommen.
Der Betrieb von Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler in den definierten Baugebieten ist nur in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr zulässig. Ausnahmen bilden schallgeminderte Maschinen/Geräte mit dem Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘.
Der Rasenmäher fällt zwar in den Anwendungsbereich der 32. BImSchV, aber nicht unter diese zusätzliche Ruhezeitenregelung. Um dennoch nicht gegen ordnungsrechtliche Ruhezeitenregelungen der Polizeiverordnung zu verstoßen, sollte man auf seinen Einsatz in der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr verzichten.
Die zeitlichen Einschränkungen für bestimmte Maschinen- und Geräte in bestimmten Baugebieten stellen gegenüber dem in der TA Lärm geregelten Tagzeitraum (6:00 - 22:00 Uhr) eine nochmals strengere Lärmschutzanforderung dar und sollen dem höheren baugebietstypischen Ruheanspruch besonders den in Wohngebieten lebenden Anwohnern gerecht werden.
Diese Betriebsregelungen der 32. BImSchV gelten ausschließlich für den Einsatz von Maschinen und Geräten im Freien, nicht also innerhalb von Gebäuden. Sie gelten auch nicht innerhalb von Kern-, Dorf- und Mischgebieten! In vielen Fällen der mutmaßlichen Verletzung dieser Verordnung im dicht bebauten Innenbereich von Städten, Dörfern und Gemeinden findet sie gar keine Anwendung!
Rechtsgrundlagen
Definition der Arten von Baugebieten: BauNVO, Baunutzungsverordnung §§ 2 - 11
Zeitliche Sonderregelungen: Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung (32.BImSchV)
Maschinen und Geräte: Anhang Baunutzungsverordnung (BauNV)
Ruhezeitenregelung: Örtliche Polizeiverordnung
Baustellen
Überall dort, wo ‚gewerkelt‘ wird, ist Baulärm nicht auszuschließen. Krach verursachen kann jedwede Bautätigkeit, auch ohne dass gleich von einer überwachungspflichtigen Baustelle die Rede sein muss.
Das können kurz oder länger betriebene Baustellen aus unterschiedlicher Veranlassung heraus sein oder privates bauliches Heimwerkeln in der Nachbarschaft.
Ebenso Bauarbeiten in und an Mietshäusern oder Geräusche bestimmter Maschinen und Geräte auf Baustellen.
Das alles kann auch nur in bestimmten Baugebieten auftreten und zu begrenzten Zeiten mit vereinzelten Ausnahmeregelungen. Oder es handelt sich um diverse Baumaßnahmen in Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Kurzum: Solange sich davon niemand gestört oder belästigt fühlt, erfreuen wir uns an der Entwicklung unseres heimatlichen Kreises.
Was tun, wenn Baulärm unerträglich wird?
Durch die Vielfalt an unterschiedlichem Baulärmquellen aber auch durch Überschneidungen ordnungs-, bau- und immissionsschutzrechtlicher Belange herrscht im Einzelfall oft Unsicherheit bei der Suche nach der zuständigen Behörde.
Bautätigkeit in Gebäuden oder Grundstücken privater Wohnnachbarschaft
| Umzug, Modernisierung, Errichtung eines Einfamilienhauses, Heimwerkerarbeiten etc.
Bitte wenden Sie sich primär an den Vermieter/Eigentümer des Gebäudes/Nachbargrundstückes. Bei dauerhaften Störungen/Belästigungen kann auch Ihr zuständiges Ordnungsamt prüfen, ob etwa Verstöße gegen die örtliche Polizeiverordnung (Ruhezeiten) vorliegen. Bei nächtlichen Ruhestörungen sollte die Polizei direkt informiert werden.
Baumaßnahmen jeglicher Art im Freien im öffentlichen/privaten Raum
| Straßenbau, Errichtung/Änderung Gebäude, Tiefbau Kanal-, Leitungslegung oder Erneuerung, Errichtung Nebengebäude/Verteilerstationen etc.
Bitte richten Sie als betroffener Anwohner Ihre begründete Beschwerde über Baustellen im Freien zunächst an das zuständige Ordnungsamt Ihrer Stadt/Gemeinde, das in Amtshilfe die Immissionsschutzbehörde des Vogtlandkreises zur Überwachung und Bewertung der Baustelle einbeziehen kann!
Werden diese Arbeiten von gewerblichen Unternehmen (Bau- und Installationsfirmen) durchgeführt, gelten selbstregelnd Lärmschutzanforderungen, die gegenüber den Anwohnern betroffener schutzwürdiger Bebauungen von den bauausführenden Unternehmen eigenverantwortlich einzuhalten sind.
Rechtsgrundlagen
Bautätigkeiten gewerblicher Unternehmen: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) vom 19.08.1970
Tagzeitraum
zwischen 7.00 und 20.00 Uhr (nicht wie häufig angenommen 6.00 - 22.00 Uhr)
Nachtzeitraum
Laute Bautätigkeiten, die im Nachtzeitraum durchgeführt werden müssen, sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Für deren Durchführung ist bei der Stadt/Gemeinde (Ortspolizeibehörde/Ordnungsamt) ein Ausnahmeantrag von der polizeilich geregelten Nachtruhe zu stellen.
Für Baufirmen: Informationsblatt Baustellen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung 32. BImSchV | Formular
Veranstaltungen
Festivitäten, wie Dorf- oder Marktfeste, Konzerte, historische Veranstaltungen, Jubiläen und ähnliches auf öffentlichen Straßen und Plätzen unterliegen mit ihrem höheren Geräuschbelästigungspotenzial als ‚Seltenes Einzelereignis – Veranstaltungsbetrieb‘ den Prüfkriterien der Freizeitlärmrichtlinie.
Schallimmissionen aus Veranstaltungen bestimmen sich durch:
- Musikdarbietungen auf dem Veranstaltungsgelände
- Entsprechenden Publikumsverkehr (verhaltensbezogener Lärm Besucher) im Umfeld
- Erhöhter PKW-Fahr- und Parkverkehr
Solch seltene Veranstaltungsereignisse im Kalenderjahr muss die Ortspolizeibehörde (Stadt/ Gemeinde) einer Sonderprüfung unterziehen. Die Stadt/Gemeinde muss sie im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis nach Kriterien der Zumutbarkeit, der Sozialadäquanz und der örtlichen Akzeptanz in jedem Einzelfall bewerten und reglementieren.
Was ist zulässig?
Die Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen vom Veranstaltungsbetrieb, die im Nachtzeitraum auftreten, sollen bei 'seltenen Ereignissen' an betroffenen Wohn- und Schlafräumen in Fensterebene 'außen' 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster umgebender schutzwürdiger Bebauungen möglichst 55 dB(A) nicht überschreiten.
Dieser Wert ist in dicht bebauten Städten oder in Zentren kleinerer Ortschaften und Dörfer im Nachtzeitraum nur schwer einzuhalten. Impuls-, informations- und tonhaltige Geräusche sind für Veranstaltungen häufig charakteristisch und können neben besonderen örtlichen Gegebenheiten den Störgrad erhöhen.
Was muss ich als Veranstalter beachten?
- Öffentliche Vergnügung rechtzeitig bei der Stadt/Gemeinde zur Einzelfallentscheidung anzeigen! Die Anzeigepflicht besteht wegen des vorübergehenden Gaststättengewerbes unter Nutzung von öffentlichen Plätzen/Straßen nach dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG).
- Betriebskonzept mit Vorschlägen zum Lärmschutz vorlegen!
- Schallimmissionsprognose einschließlich Lärmminderungskonzept auf Verlangen der Gemeinde bei besonders lauten Veranstaltungen über mehrere Tage einschließlich Nachtzeitraum ('langes Wochenende') vorweisen!
Was tut die Gemeinde?
- Frühzeitige Prüfung des jeweiligen Standorts sowie
- Art und Anzahl solcher Veranstaltungsereignisse
- Einbeziehen von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit
- Die Gemeinde trifft jeweils eine Einzelfallentscheidung.
Was tut die Immissionsschutzbehörde?
- Es besteht keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Vogtlandkreis.
- Die Immissionsschutzbehörde leistet den Städten/ Gemeinden beim vorbeugenden Immissionsschutz zur Durchführung solcher Veranstaltungen grundsätzlich Beratung in Amtshilfe.
Was kann ich bei Lärmbelästigung tun?
Was aber tun, wenn die Veranstaltung bis in die frühen Morgenstunden reicht und bezüglich der Nachtruhe als unerträglich, unzumutbar oder belästigend empfunden wird?
- Rufen Sie die Polizei, die die ungestörte Nachtruhe herstellen darf und kann!
- Beschwerden über belästigende Veranstaltungen bringen Sie bitte bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung vor. Nur diese kann begründete Sachverhalte in ihre künftige Planung und Entscheidungsfindung einbeziehen!
Rechtsgrundlagen
Das sollten Sie wissen