Widerspruch einlegen
Allgemeine Informationen
Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden. Grundvoraussetzung ist, dass die Entscheidung, gegen die Sie sich wenden wollen, ein sogenannter "Verwaltungsakt" ist (Näheres unter Voraussetzungen).
Mit dem Widerspruch leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein, in dem die Entscheidung noch einmal auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft wird. Oft wird in diesem Zusammenhang auch vom Vorverfahren gesprochen.
Das Widerspruchsverfahren ist zudem regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung des Klageweges.
Ansprechstelle
Behörde, die den Bescheid erlassen hat (sofern in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides nicht eine andere bestimmt)
-> Amt24-Behördenwegweiser(Geben Sie unter Was? z. B. "Landratsamt" und den Ort ein)
Voraussetzungen
Ein Widerspruch ist nur gegen sogenannte "Verwaltungsakte" möglich. Die häufigste Form eines Verwaltungsaktes ist der schriftliche Bescheid einer Behörde.
Es kommt jedoch nicht auf die äußere Form an. Wenn ein Schreiben einer Behörde den Namen "Bescheid" trägt, einen Tenor und eine Rechtsbehelfsbelehrung hat, spricht dies für das Vorliegen eines solchen Verwaltungsaktes.
Um eine Entscheidung im Zweifelsfall eindeutig als Verwaltungsakt zu identifizieren, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Hoheitliche Maßnahme: Die Behörde handelt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zum Beispiel auf dem Gebiet des Baurechts, Schulrechts oder Sozialrechts.
- Behörde: Die Maßnahme wurde durch eine Behörde getroffen, also eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, zum Beispiel das Landratsamt oder das Landesamt für Schule und Bildung.
- Regelung: Die Behörde fordert von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen oder stellt das Bestehen von Rechten und Pflichten fest.
- Einzelfall: Die Regelung muss sich auf einen individuellen Einzelfall beziehen und keine generellen Bestimmungen treffen, wie beispielsweise eine Satzung oder ein Gesetz.
- Außenwirkung: Die Maßnahme muss sich an eine Person außerhalb der Verwaltung richten. Verwaltungsinterne Vorgänge sind damit ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
- Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einreichen.
- Alternativ können Sie auch persönlich bei der Behörde erscheinen und den Widerspruch mündlich äußern; dann nimmt ein Mitarbeiter den Widerspruch entgegen, hält ihn schriftlich fest und Sie bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.
- Daneben können Sie den Widerspruch auch elektronisch einreichen. Dazu stehen verschiedene Möglichkeiten wie eine elektronische Signatur oder De-Mail zur Verfügung, deren Voraussetzungen im Verwaltungsverfahrensgesetz näher geregelt sind.
Sie sollten möglichst den Begriff Widerspruch verwenden. Eine Begründung empfiehlt sich, ist aber keine Pflicht.
Widerspruchsverfahren
Mit der Erhebung eines Widerspruches leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. In diesem wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch zu begründen.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.
Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, weist sie ihn entweder selbst durch Widerspruchsbescheid zurück oder gibt ihn zur endgültigen Entscheidung an die nächsthöhere Behörde weiter. Diese sogenannte Widerspruchsbehörde prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid. Ob für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde zuständig ist, ist gesetzlich geregelt und hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie ab.
Wirkung des Widerspruchs
In der Regel hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, solange das Widerspruchsverfahren läuft.
In einigen Fällen ist dieser Grundsatz jedoch aufgehoben, sodass Sie trotz Widerspruchs das umsetzen müssen, was die Behörde von Ihnen fordert. Dies ist der Fall bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten und in den Fällen, in denen durch Gesetz oder Einzelentscheidung der Behörde die aufschiebende Wirkung durch die "Anordnung der sofortigen Vollziehung" beseitigt wurde. Die sofortige Vollziehung wird im Einzelfall dann angeordnet, wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren dringend nötig ist oder keine unrechtmäßigen Zustände weiter verfestigt werden sollen.
Gegen die sofortige Vollziehbarkeit können Sie sich per Eilantrag an das Verwaltungsgericht wenden. Dieses wird die aufschiebende Wirkung anordnen beziehungsweise wiederherstellen, wenn der Verwaltungsakt bei überschlägiger Prüfung rechtswidrig ist oder Ihr Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig ist. Ist Ihr Antrag erfolgreich, müssen Sie den Verwaltungsakt bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch nicht befolgen.
Fristen
- Widerspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Nach Fristablauf wird die Entscheidung bestandskräftig und ein Widerspruch damit unzulässig. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wird auf die Monatsfrist ebenfalls hingewiesen. Sollte dort eine von der Monatsfrist abweichende Frist genannt sein, ist diese maßgeblich.
Kosten (Gebühren)
bei Zurückweisung des Widerspruchs:
- Verfahrenskosten in Höhe des 1 1/2 -fachen der Gebühr für den angefochtenen Bescheid
- Auslagen (zum Beispiel Postgebühren)
im Bereich des Sozialrechts: keine
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (weiterhin) in Ihren Rechten verletzt sehen, steht Ihnen der Klageweg offen.
Rechtsgrundlage
- § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - Begriff des Verwaltungsaktes
- § 3 a VwVfG - Elektronische Kommunikation
- § 80 VwVfG - Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 11 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) - Rechtsbehelfsverfahren
- § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Vorverfahren
- § 69 VwGO - Beginn des Vorverfahrens
- § 70 VwGO - Widerspruchsfrist und zuständige Behörde
- § 72 VwGO - Abhilfe
- § 73 VwGO - Widerspruchsbescheid
- § 80 VwGO - Aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023
Weitere Informationen
- Broschüre Sächsischer Rechtswegweiser
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung