Brandschutz
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss !
OVG Münster 10A 363/86
Den rechtliche Rahmen für den Brandschutz im Freistaat Sachsen gibt das Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) und die Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO). Danach ist der örtliche Brandschutz eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden. Sie haben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
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Der Kreisbrandmeister des Vogtlandkreises und seine Stellvertreter
Quelle: Landratsamt Vogtlandkreis