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Verwarnung

Ist die begangene Ordnungswidrigkeit nur geringfügig, erhalten Sie eine Verwarnung.

Mit einer Verwarnung wird Ihnen angeboten, ein der Tat angemessenes Verwarngeld zu zahlen. Erklären Sie sich mit der Verwarnung einverstanden und / oder zahlen Sie das Verwarngeld vollständig innerhalb der angegebenen Frist ein, dann ist die Angelegenheit erledigt. Auch wenn Ihnen oder dem Anzeigeerstatter danach Gründe einfallen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, kann das Verfahren nicht noch einmal aufgenommen werden. Eine Zahlung unter Vorbehalt kann nicht anerkannt werden und wird so behandelt, als wären Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden.

Eine abgeschlossene Verwarnung wird in keinem Register (z.B. Fahreignungsregister) gespeichert und darf also bei eventuellen weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden.

 

Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Gelegenheit, sich zu äußern. Die Bußgeldstelle sendet Ihnen dann einen Bußgeldbescheid zu. Gegen diesen Bescheid können Sie ein Rechtsmittel (Einspruch) einlegen, was erstmalig die Möglichkeit eröffnet, die Angelegenheit bzw. Ihre Einwände rechtlich zu prüfen. Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides werden Ihnen aus diesem Grund Kosten für die Bearbeitung und Zustellung auferlegt. Hält die Bußgeldstelle an Ihrer Entscheidung trotz der von Ihnen vorgebrachten Einwände fest, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Entscheidung abgegeben. Bis zur Hauptverhandlung haben sie Gelegenheit, den Einspruch zurückzunehmen.