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Übersicht der Regelungen bei einer Inzidenz unter 50 - gültig im Vogtlandkreis ab 31.05.2021

geregelt durch die aktuell gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Allgemein

*Corona-AHA-Regelungen
- Abstand halten - Mindestens 1,5 m und zulässige Kontakte zu anderen Personen klein halten
- Hygieneregeln beachten - Richtiges Husten und Niesen sowie regelmäßiges Händewaschen
- Alltag mit Maske - Medizinische Maske oder FFP2-Maske tragen

Besteht noch Maskenpflicht?

  • In geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach der SächsCoronaSchVO geöffnet haben dürfen
  • Unter freiem Himmel, wenn Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann
  • Kinder bis 6 Jahren brauchen keine Maske tragen
  • In Fußgängerzonen sind und auf Sport und Spielplätzen sind Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres von der Maskenpflicht befreit.
  • Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschl. Taxis, Fahrdienste, Fahrgemeinschaften
  • Ausnahmen Maskenpflicht: Fahrzeugführer/in von Kraftfahrzeugen; Personen, die sich an der frischen Luft bewegen ohne zu verweilen; Personen, die bei Zusammenkünften/ Versammlungen das Rederecht erhalten

Wann muss ich einen negativen Corona-Test vorweisen?

  • Überall, wo es die Hygienekonzepte von Einrichtungen vorschreiben, z.B. Einzelhandelsgeschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, Fitnessstudio, Innen-Gastronomie, Hochzeiten, Beerdigungen
  • Wenn ich nicht vollständig geimpft bin
  • Wenn ich als nicht genesen gelte
  • Als Beschäftigte/r oder Selbständige/r mit Kundenkontakt
  • Beim Betreten von Kita und Schulgeländen; Ausnahme: Eltern, die ihre Kinder im Außenbereich nur abholen und hinbringen

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

  • Treffen mit max. 10 Personen sind erlaubt - ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen, genauso wie vollständig geimpfte oder genesene Personen, weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.

Geschäfte, Shopping, Dienstleistung

Welche Geschäfte haben geöffnet?

geöffnet haben unter Beachtung der Corona-AHA-Regelungen*:

Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Negativ-Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.

Welche körpernahen Dienstleistungen sind erlaubt?

  • Frisör, Fußpflege, Physiotherapie, Kosmetik, Tattoostudio - mit tagesaktuellem Negativtest, Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung
  • medizinisch notwendige Behandlungen - kein Negativtest erforderlich

Tourismus und Gastronomie

Besteht nach dem Urlaub Quarantänepflicht?

Ja, wenn aus einem Risikogebiet zurückgekehrt wird.

Übernachtungen / Beherbergung

Erlaubt ist:

  • Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen und Vermietung von Ferienwohnungen 
  • Übernachtungen in Hotels / Pensionen mit vorheriger Terminbuchung, Testpflicht (tagesaktueller Test) und Kontaktnachverfolgung

Bewirtung/Gastronomie

Zusätzlich zur bereits geöffneten Außengastronomie können auch die gastronomischen Innenbereiche ab dem 31.05.2021 öffnen. Voraussetzung zur Öffnung ist für beide Bereiche eine Kontakterfassung, sowie der Nachweis eines tagesaktuellen Tests, sofern Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen.

Bewirtung/Gastronomie im Innenbereich (inkl. Kantinen)

Die Innengastronomie darf mit Kontakterfassung für Besucher öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.

Veranstaltungen, Freizeit

Tagungen, Kongresse, Messen

  • verboten

Beerdigungen

  • max. 50 Personen, Testpflicht

Hochzeiten

  • bis zu 50 Personen, Testpflicht

Kulturstätten, Autokinos, Bibliotheken

Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass diese eine Terminbuchung und Kontakterfassung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen.

Die Öffnung von Autokinos, Medienausleihen in Bibliotheken, Fachbibliotheken oder Bibliotheken an Hochschulen sowie öffentlichen Archiven ist ohne Terminbuchung, Kontakterfassung und tagesaktuellen Test möglich.

Bäder, Freibäder, Hallenbädern, Saunen, etc.

Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.

Hallenbäder und Saunen bleiben geschlossen.

Ausnahmen:

  • reine Rehabilitationseinrichtungen
  • Nutzung für schulischen Schwimmunterricht
  • für praktische Ausbildung und Prüfung berufsbedingt
  • Aus- und Fortbildung von Lehrkkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit


Sport

  • Fitnessstudio mit Testpflicht
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung.
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktsport im Außenbereich von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen ist möglich. 
  • Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.

Tierpark, Zoo, öffentliche Gärten

  • offen unter Beachtung der Corona-AHA-Regelungen* und einem tagesaktuellen Negativ-Test

Soziales

*Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich.

Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.

Quelle: Sachsen.de/Amtliche Bekanntmachungen

Kitas

  • Regelbetrieb mit Tragen von Masken für Besucher
  • Pädagogische Konzepte werden wieder angewandt
  • Das Tragen von Masken für Personal wird lediglich empfohlen

Schulen

  • Masken werden lediglich empfohlen
  • Es gilt der Präsenzunterricht
  • Schüler und Personal werden einmal wöchentlich getestet

Aus-, Fort- und Weiterbildung / Volkshochschulen

  • Testpflicht sowie Kontakterfassung und -nachverfolgung

Krankenhäuser

  • geöffnet mit Test- und Hygienekonzept

Was gilt für Genesene oder Geimpfte?

Welche Vorteile haben genesene und geimpfte Personen?

Genesene und Geimpfte werden negativ Getesteten gleichgesetzt und erhalten zudem Sonderrechte, wie:

  • werden nicht mitgezählt bei privaten Zusammenkünften
  • können gemeinsam Kontaktsport ausführen (§ 28b (1) Satz 1 Nr. 6) gilt nicht für diese
  • für Zusammenkünfte mit ausschließlich geimpften und genesenen Personen gibt es keine Größenbegrenzung
  • keine Quarantänepflicht, außer: bei Kontakt mit einer Person, die an einer noch nicht in Deutschland verbreiteten Virusmutation von Covid erkrankt ist oder bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne § 3 (3) Satz 1 Nr. 2 der Coronaviruseinreiseverordnung

Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?

Mittels Genesenen-Nachweis. Dies ist ein Testnachweis einer PCR-Testung, die die Infektion mit dem Corona-Virus bestätigt.

Hinweis: Die Nachweise wurden durch das Gesundheitsamt zugesandt.

Dieser Testnachweis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf nicht älter als 6 Monate sein.

Wie weise ich nach, dass ich geimpft bin?

Mit Ihrem Impfausweis oder einer ärztlichen Bescheinigung über die vollständige Impfung.

Wie lange gelte ich als genesen?

maximal 6 Monate

Ausstellung eines temporären Impf- und Genesungsnachweises

In folgenden Corona-Testzentren (CTZ) werden ab dem 20. Mai 2021 temporäre Impf- und Genesungsnachweise ausgestellt:

  • CTZ Adorf/V.
  • CTZ Auerbach/V.
  • CTZ Bad Brambach
  • CTZ Bad Elster
  • CTZ Elsterberg
  • CTZ Heinsdorfergrund
  • CTZ Klingenthal
  • CTZ Lengenfeld/V.
  • CTZ Markneukirchen
  • CTZ Netzschkau
  • CTZ Oelsnitz/V.
  • CTZ Pausa-Mühltroff
  • CTZ Plauen | „Elster-Park“
  • CTZ Reichenbach/V.
  • CTZ Schöneck/V.
  • CTZ Weischlitz