Einbau, Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten an Oberflächenbehandlungsanlagen nach § 26 BImSchG
Allgemeine Informationen
Bekanntgabe einer Stelle für Einbau, Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten an Oberflächenbehandlungsanlagen nach § 26 BImSchG
Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Anlagenbetreiber werden daher verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen zu überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen. Der Vorschrift liegt § 12 Absatz 7 der 2. Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (2. BImSchV) zugrunde.
Der Betreiber einer Anlage hat eine Messstelle mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise Kalibrierung zu beauftragen. Diese Messstelle muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.
Um als Messstelle im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben zu werden, müssen diese Stellen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die fachliche Prüfung beziehungsweise Begutachtung der Messstelle ist Voraussetzung für die Bekanntgabe. Diese ist durch eine private Akkreditierungsstelle (Akkreditierung) durchführen zu lassen.
Hinweis: Messstellen müssen ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben, um bekannt gegeben werden zu können.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
- Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben.
- Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen
- an das Personal,
- an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren,
- an die gerätetechnische Ausstattung,
- an praktische Erfahrungen,
- an Anlagenkenntnisse und
- an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.
Verfahrensablauf
- Einreichung des Antrages
- Prüfung des Antrages
- gegebenenfalls Nachforderung und Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen
- Zustellung des Bekanntgabebescheids
- Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet im Recherchesystem "ReSyMeSa"
Erforderliche Unterlagen
- Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintragung (Kopie)
- Angaben zur Versicherung (Kopie)
- Nachweis zum Qualitätssicherungssystem (QMH) (Kopie)
- Nachweis der Akkreditierung (Urkunde, Begutachtungsberichte) (Kopie)
- Messberichte zum Fachkundenachweis (Kopie)
- Nachweise zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
- Kosten des Verfahrens: EUR 100,00 - EUR 1.000
Rechtsgrundlage
- § 12 2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImchV)
- lfd. Nr. 55, Tarifstelle 3.1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung - Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (Modul Immissionsschutz) [PDF]
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - Bekanntgabe als Messstelle nach Bundes-Imissionsschutzgesetz (BImSchG) - Antrag, Anhänge
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von vier Monaten bearbeitet und beschieden.