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Verwaltungsleistungen

Arbeitsuchend, bei der Agentur für Arbeit melden

Allgemeine Informationen

Sie sollten sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit melden, wenn

  • Ihnen eine Kündigung droht,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
  • Sie nach längerer Krankheitszeit wieder Arbeit suchen,
  • die Schule, Berufsausbildung oder Studium zu Ende geht und noch kein Arbeitsplatz in Sicht ist,
  • Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen,
  • Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.

Je eher Ihre Meldung vorliegt, desto schneller kann Ihnen die Agentur für Arbeit auch bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.

Gesetzliche Meldepflicht

  • Arbeitnehmende und Auszubildende sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit zu melden.
  • Sollten Sie erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als drei Monaten endet, müssen Sie die Meldung innerhalb von drei Tagen abgeben, nachdem Sie Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erhalten haben.

Hinweis: Die Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen und auf eine Weiterbeschäftigung hoffen.

Meldung per Schreiben, online oder telefonisch

  • Die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung ist telefonisch, schriftlich (Papierform, Fax, E-Mail) oder online über die Internetplattform "Jobbörse" möglich.
  • Für die telefonische Anzeige steht Ihnen Montag bis Freitag, jeweils 8 bis 18 Uhr, die bundesweit einheitliche Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung: Service-Telefon 0800 455 5500 (kostenfrei)
  • Eine schriftliche Meldung der Arbeitsuche richten Sie bitte an die zuständige Agentur für Arbeit unter Angabe Ihrer persönlichen Daten sowie des Beendigungszeitpunktes.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihre Kündigung erhalten.
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert.
  • Sie sind im erwerbsfähigen Alter.
  • Sie stehen zur Vermittlung von Arbeit zur Verfügung. (Sie können eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung ausüben).

Hinweise:

  • Sie sind erwerbsfähig, wenn Sie zwischen 16 und 67 Jahre alt sind.
  • Sie sind arbeitsfähig, wenn Sie wöchentlich mindestens 15 Stunden arbeiten können.

 

Verfahrensablauf

  • Haben Sie sich arbeitsuchend gemeldet, erhalten Sie zeitnah einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem Arbeitsvermittler beziehunsweise bei Ihrer Vermittlerin.
  • Bereits während Ihres Beschäftigungsverhältnisses wird im persönlichen Gespräch mit Ihnen ein Bewerberprofil erstellt.
  • Ab diesem Zeitpunkt ist es der Arbeitsagentur möglich, Ihnen passende Vermittlungsvorschläge zuzusenden.
  • Nutzen Sie in jedem Fall die Möglichkeit, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit aktiv zu werden und lassen Sie sich zu den Unterstützungsangeboten der Agentur für Arbeit beraten.

Achtung! Wenn Sie zur Ersteinladung ohne wichtigen Grund nicht erscheinen, werden Sie aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da die Agentur die für eine passgenaue Vermittlung erforderlichen Auskünfte nicht aufnehmen kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, gegebenenfalls mit Nachweis über den Aufenthaltsstatus,
  • Rentenversicherungsnummer,
  • Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag,
  • Kündigungsschreiben,
  • Lebenslauf.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 19.07.2021

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

Fristen

  • bei einer Kündigung: innerhalb von 3 Tagen
  • in anderen Fällen: spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung

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