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Verwaltungsleistungen

Markscheiderische Tätigkeit anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Die Übernahme markscheiderischer Arbeiten durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz muss der Bergbehörde angezeigt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Beauftragung mit der Übernahme markscheiderischer Arbeiten

Verfahrensablauf

Die Anzeige müssen Sie unter Angabe des jeweilige Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien

Fristen

Sie müssen die Anzeige unverzüglich vornehmen.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Oberbergamt. 01.07.2022

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