Markscheiderische Tätigkeit anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Die Übernahme markscheiderischer Arbeiten durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz muss der Bergbehörde angezeigt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Beauftragung mit der Übernahme markscheiderischer Arbeiten
Verfahrensablauf
Die Anzeige müssen Sie unter Angabe des jeweilige Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien
Fristen
Sie müssen die Anzeige unverzüglich vornehmen.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG)- Markscheider
- § 14 Nummer 1a Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) - Anzeigen, Aufzeichnungen
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 01.07.2022
Weitere Informationen
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