Markscheiderischen Jahresbericht erstellen
Allgemeine Informationen
Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Wenn Sie als Markscheiderin oder Markscheider beziehungsweise als "andere Person" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt sind, müssen Sie jedes Jahr einen markscheiderischen Jahresbericht erstellen.
Der Jahresbericht hat folgenden Inhalt:
- Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse
- Stand der Risswerke (auch Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung)
- Neuerungen und Besonderheiten in Bezug auf die Instrumente und Geräte
- Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Informationen zu deren fachlicher Ausbildung und der von ihnen durchgeführten Aufgaben
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
Den Jahresbericht müssen Sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (Formulare & Online-Dienst) bei der zuständigen Stelle einreichen.
Fristen
Einreichung: jeweils bis zum 01.02. des Folgejahres
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) - Markscheider
- § 14 Nummer 4 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) - Anzeigen, Aufzeichnungen
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 17.01.2017
Weitere Informationen
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Amt24-Leistung