Legehennenbetrieb, Registrierung beantragen
Allgemeine Informationen
Umsetzung der Vermarktungsnorm für Eier, Antrag auf Registrierung eines Legehennenbetriebes nach § 3 Legehennenbetriebsgesetz (LegRegG)
Alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, sowie Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, müssen unter Vergabe einer Kennnummer registriert werden.
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe, die Legehennen ausschließlich zur Erzeugung von Bruteiern halten sowie Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern sie die Eier ausschließlich ab Hof, an der Tür und damit unmittelbar an Endverbraucher beziehungsweise Endverbraucherinnen vermarkten. Auf Wochenmärkten müssen auch Direktvermarkter beziehungsweise Direktvermarkterinnen abgegebene Eier mit dem Erzeuger-Code kennzeichnen.
Nicht registrierungspflichtige Betriebe können sich auf Antrag freiwillig registrieren lassen.
Vermarktungsnormen
Die Vermarktungsnormen der EU für Eier schreiben unter anderem vor, dass jedes Ei mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen ist, mit dem für den Verbraucher nachvollziehbar Angaben zur Haltungsform sowie zum Ort der Erzeugung kenntlich gemacht werden müssen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Direktvermarkter, die Eier unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Grundlage dieser Regelung bildet die Richtlinie 1999/74/EG (Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen). Sie schreibt vor, dass alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe mit einer Nummer zu registrieren sind, die eine Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.
Zur Umgesetzung dieses Anliegens wurde in der EU eine Richtlinie zur Registrierung von Legehennenbetrieben erlassen, in der EU-weit einheitlich die zu registrierenden Daten, der Code für die Haltungsform sowie der Code für die einzelnen Mitgliedsstaaten geregelt sind.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Lageskizze
- Pachtverträge
- Zertifizierung nach EG-Öko-Verordnung VO (EG) Nr. 2018/848 (Hinweis: Dies gilt nur bei Beantragung einer Öko-Kennnummer.)
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 2 Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegG)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
- RL 1999/74/EG (Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen)
- RL 2002/4/EG (zur Registrierung von Legehennenbetrieben)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 03.09.2025
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Registrierung als Legehennenbetrieb über Amt24 elektronisch sowie schriftlich einreichen:
Onlineantrag
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe -> Onlinenantrag). Für die Online-Beantragung benötigen Sie beziehungsweise Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmeldedialog ein Servicekonto einrichten.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
Schriftlicher Antrag
Alternativ kann ein Antrag auf Registrierung als Legehennenbetrieb auch schriftlich gestellt werden. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.
Prüfung und Ausstellung
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Bei erfolgreicher Registrierung wird Ihnen für jeden Stall der Erzeugercode anhand der Eierstempelnummer zugeteilt, mit dem die Eier zu kennzeichnen sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Vermarktung von nach Gewichtsklassen sortierten Eiern über das Haustürgeschäft hinaus an Wiederverkäufer beziehungsweise Wiederverkäuferinnen oder über den Hofladen ist neben Ihrer Registrierung als Erzeugerbetrieb auch eine Registrierung als Packstelle erforderlich.
Weitere Informationen
- Umsetzung der Vermarktungsnormen für Eier
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Voraussetzungen
- Sie müssen gemäß § 2 Punkt 1 Legehennenbetriebsregistergesetzes (LegRegG) legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, halten.
Fristen
- Antragstellung: vor Aufnahme der Tätigkeit
- Aufnahme der Tätigkeit: erst nach Erteilung der Kennnummer