Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Allgemeine Informationen
Falls ein Verein mit Sitz in Sachsen die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein anstrebt, ist bei der Landesdirektion Sachsen ein Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit des wirtschaftlichen Vereins zu stellen.
Voraussetzungen
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein kommt gemäß § 22 BGB nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und es dem Verein darüber hinaus nicht zugemutet werden kann, sich in einer anderen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu organisieren und auf diese Weise die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen Organisationsformen des Handels- und Gesellschaftsrechts, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, nachrangig.
Der Verein muss deshalb sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die Rechtsfähigkeit auf anderem Wege zu erlangen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (zum Beispiel nach dem Marktstrukturgesetz) ausdrücklich zugelassen ist.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sind beizufügen:
- die Satzung des Vereins in Urschrift und unbeglaubigter Abschrift
- das Protokoll zur Gründungsversammlung des Vereins
- eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands
Vor der Antragstellung sollte jedoch vom Verein geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein überhaupt erfüllt sind.
Rechtsgrundlage
- § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Wirtschaftlicher Verein
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Quelle: Landesdirektion Sachsen, Kommunalwesen 09.11.2021
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen - Referat 20, Kommunalwesen