Vorhaben in Sanierungsgebieten, Genehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen bestimmte Vorhaben, wie zum Beispiel die Veräußerung eines Grundstücks, der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Hintergrund ist, dass eine Sanierung zur Behebung oder Abmilderung städtebaulicher Missstände nur dann zügig durchgeführt werden kann, wenn tatsächliche und rechtliche Veränderungen unterbunden werden, die sich erschwerend auf den Sanierungsablauf auswirken können.
Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen. Ist dies der Fall, hat sie diese allgemeine Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich bei der Gemeinde. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeit sich das Grundstück befindet.
- Ist neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde im Rahmen dieses Verfahrens.
Fristen
- Entscheidung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung: spätestens einen Monat nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate)
- Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde: spätestens zwei Monate nach Antragseingang (Verlängerung um maximal zwei Monate)
Hinweis: Verlängert sich die Bearbeitungsdauer, erhalten Sie einen Zwischenbescheid mit Angabe der Fristverlängerung. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
Rechtsgrundlage
- § 144 Baugesetzbuch (BauGB) - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
- § 145 BauGB -- Genehmigung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 25.03.2025
Zuständige Stelle
Ortszuständige Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt.
Weitere Informationen
- Baugenehmigung beantragen
Amt24-Leistung