Öko-Kontrollstelle, Zulassung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Übertragung der Aufgaben zur Durchführung des Kontrollverfahrens nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (EG-Öko-Verordnung) gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (SächsÖBelVO)
Wenn Sie eine private Kontrollstelle für den ökologischen Landbau betreiben möchten, welche die Einhaltung der EG-Öko-Verordnung direkt vor Ort bei Unternehmern und Unternehmen überwacht und überprüft, benötigen Sie dafür eine Zulassung.
Die Beleihung können Sie beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie beantragen. Die Beleihung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Hinweis: Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen ist zulässig.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Für die erfolgreiche Beleihung müssen Sie als private Kontrollstelle durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Freistaat Sachsen zugelassen sein und verfügen über
- ausreichend fachkundiges Personal, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit,
- die für die Ausübung der Aufgaben notwendig rechtlichen Kenntnisse sowie,
- eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen, Rechten und Pflichten der beliehenen Kontrollstellen finden Sie in der Rechtsgrundlage.
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde ist berechtigt, Vor-Ort-Prüfungen bei Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen.
- Hat der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen, ist die sächsische zuständige Behörde berechtigt, sich Prüfungsergebnisse und Unterlagen von der zuständigen Behörde anzufordern und einzusehen, in dem die Kontrollstelle ihren Sitz hat.
- Die Beleihung ist zu befristen.
- Nach der Beleihung werden der Leiter und die Stellvertretung der beliehenen privaten Kontrollstelle unverzüglich durch die zuständige Behörde gemäß § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag nach § 2 Verordnung des SMUL zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (Original)
- Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (Kopie)
- Nachweis rechtlicher Kenntnisse (Kopie)
- Nachweis zum Haftpflichtversicherungsschutz (Kopie)
- Musterkontrollvertrag (Kopie)
- Maßnahmen-/Sanktionskatalog (Kopie)
- Vergütungsregelung (Kopie)
- das bei der BLE vorgelegte Qualitätsmanagementhandbuch (QMH) (Kopie)
Fristen
Im Regelfall erfolgt die Beleihung mit einer Befristung von fünf Jahren.
Kosten (Gebühren)
Die Kosten des Verfahrens betragen zur Zeit mindestens EUR 100,00 und höchstens EUR 2.300.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022
Weiterführende Informationen
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