Amtsvormundschaft, Pflegschaft
Allgemeine Informationen
Amtsvormundschaft
Für Minderjährige, für die keine elterliche Sorge besteht, kann das Jugendamt die gesetzliche Vertretung übernehmen - die Amtsvormundschaft.
Gesetzlicher Amtsvormund ist das Jugendamt für nicht eheliche Kinder, deren Mütter noch minderjährig sind oder während laufender Adoptionsverfahren. Das Jugendamt kann vom Familiengericht auch als Vormund „bestellt“ werden. Diese bestellte Amtsvormundschaft tritt ein, wenn z. B. den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde.
Pflegschaft
Im Gegensatz zur Vormundschaft ordnet das Familiengericht eine Pflegschaft an, wenn Eltern nur in Teilbereichen ihr Kind nicht gesetzlich vertreten können. Pfleger können Verwandte des Kindes, Rechtsanwälte oder auch das Jugendamt sein. Sie sind dann nur für bestimmte Aufgaben, z. B. für die Bestimmung des Aufenthaltsortes, vermögensrechtliche Angelegenheiten oder gesundheitliche Entscheidungen zuständig.
Verfahren
Vormundschaften werden durch das Amtsgericht eingerichtet, wenn die Eltern ausfallen oder zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind. Als Vormund können Einzelpersonen, Vereine und das Jugendamt eingesetzt werden. Bei der Übernahme der Vormundschaft durch das Jugendamt wird von einer Amtsvormundschaft gesprochen. Mit seiner Bestellung tritt der Vormund in die Rechte und Pflichten der Eltern ein. Er besitzt die volle rechtliche Stellung als gesetzlicher Vertreter und vertritt somit die Interessen der Mündel. Für Kinder minderjähriger Mütter tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch eine Amtsvormundschaft ein. Hier liegt das wesentliche Bestimmungsrecht jedoch bei der jungen Mutter.
Im Gegensatz zu der Vormundschaft beinhaltet eine Pflegschaft nicht die gesamte elterliche Sorge sondern nur Teilbereiche, wie z. B. die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.