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Verwaltungsleistungen

Vermessung zur erstmaligen Festlegung von Flurstücksgrenzen, Grundstücksteilung

Allgemeine Informationen

Einem Bauvorhaben geht oft der Erwerb eines Grundstücks voraus. Werden Teilflächen eines größeren Grundstücks erworben, bedarf es in der Regel der Bildung eines Flurstücks und der Festlegung der neuen Flurstücksgrenze. Ein Erwerb von Teilflächen anderer Grundstücke kann auch erforderlich sein, wenn ein Grundstück für das Bauvorhaben zu klein ist, oder die für die Erschließung des Baugrundstücks notwendige Zufahrt fehlt.

Eine Vermessung zur Vorbereitung der Teilung eines Grundstücks ist eine Katastervermessung, bei der neue Flurstücksgrenzen festgelegt werden. Eine erstmalige Festlegung der Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) ist dann erforderlich, wenn der abzutrennende Teil des Grundstücks kein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Flurstück ist.

Mit den Ergebnissen der Katastervermessung wird das Liegenschaftskataster aktualisiert, neue Flurstücke werden gebildet. Anschließend werden diese im Grundbuch als selbstständige Grundstücke eingetragen, die dann bei Bedarf gekauft beziehungsweise verkauft werden können.

Ansprechstelle

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Vermessungsingenieur Ihrer Wahl. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (siehe "Zuständige Stelle") kann Ihnen keine Auskünfte zu Ihrem Anliegen erteilen.

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Ihrer Wahl

Verfahrensablauf

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beantworten Ihnen Fragen zur Teilung eines Grundstücks sowie zu den erforderlichen Genehmigungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihres Vorhabens.

  • Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin können Sie einen Antrag auf eine Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (siehe Ansprechstelle) stellen.
  • Der Vermessungsingenieur wird Ihnen den Ablauf der Katastervermessung und Abmarkung sowie den erforderlichen Umfang erläutern und Sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens begleiten.

Das Liegenschaftskataster wird bei den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und den Landratsämtern der Landkreise (untere Vermessungsbehörden) geführt.

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrenskosten: Berechnung nach Vermessungskostenverordnung (aufwandsabhängig)

Auskunft über die genaue Kostenhöhe zu den von Ihnen gewünschten Leistungen erteilen Ihnen die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 02.10.2024

Fristen

keine

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Antragsberechtigt: Der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin des Grundstückes