Unterstützung bei Mehrlingsgeburten
Allgemeine Informationen
Bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen gewährt die Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" eine einmalige Unterstützung von bis zu EUR 260,00 je Kind, um die besondere wirtschaftliche Belastung der Familie zu mildern.
Die Zuschüsse sind steuerfrei und unpfändbar, sie werden zusätzlich zum Elterngeld und zu möglichen Ehrenpatenschaften durch den sächsischen Ministerpräsidenten oder den Bundespräsidenten gewährt.
Hinweis:
Die Unterstützung bei Mehrlingsgeburten kann sowohl beim örtlich zuständigen Sozialamt als auch in den Geschäftsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und in den Schwangerenberatungsstellen der freien Träger und der Gesundheitsämter beantragt werden.
Ansprechstelle
Familien- und Schwangerenberatungsstellen der freien Träger und der Gesundheitsämter
Geschäftsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
-> Beratungsstellensuche
Landesarbeitsgemeinschaft Erziehungs- und Familienberatung Sachsen e.V.
Voraussetzungen
- Familie oder Alleinerziehende mit ständigem Wohnsitz im Freistaat Sachsen
- zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens drei Kinder aus der Mehrlingsgeburt am Leben sein
- es dürfen keine Leistungen nach dem Stiftungszweck "Hilfen für Schwangere in Not" gewährt worden sein
- es liegen ungünstige finanzielle Verhältnisse vor
Verfahrensablauf
Leistungen der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" beantragen Sie bei einer der oben genannten Anlaufstellen. Dort erhalten Sie auch individuelle Beratung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrags.
- Die Anträge erhalten Sie in den Beratungsstellen.
- Den Antrag reichen Sie zusammen mit den nötigen Nachweisen bei der Anlaufstelle ein.
- Die Anlaufstelle leitet Ihre Antragsunterlagen an die Geschäftsstelle der Stiftung weiter.
- Die Geschäftsstelle der Stiftung teilt Ihnen schriftlich mit, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt wurde und zahlt die Mittel aus.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunden der Kinder
- alle Einkommensnachweise
Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen nötig sind, teilt Ihnen die Anlaufstelle mit.
Fristen
Sie können den Antrag bis vor Vollendung des ersten Lebensjahres der Kinder stellen.
Kosten (Gebühren)
keine
Freigabevermerk
Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind". 09.06.2016
Zuständige Stelle
Sozialamt beim Landratsamt oder bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung