Ausgleichsabgabe zahlen
Allgemeine Informationen
Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Hinweis: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, sind auch Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen (zum Beispiel Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig.
Voraussetzungen
Die Ausgleichsabgabe wird in einem Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen fällig, wenn nicht auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
Verfahrensablauf
- Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der sogenannten Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber.
- Stellen Sie für Ihren Betrieb fest, dass Sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, müssen Sie den jeweiligen Betrag an das Integrationsamt in Chemnitz überweisen; die erforderlichen Vordrucke beziehen Sie über den kostenlosen Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit
Fristen
Überweisung der Ausgleichsabgabe: für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31.03. des laufenden Jahres
Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt ein Zuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages an.
Kosten (Gebühren)
Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz
Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz ab dem Erhebungsjahr 2021 (zu zahlen 2022 und in den Folgejahren)
bei einer Beschäftigungsquote von
- 3 % bis weniger als 5 % - EUR 140,00
- 2 % bis weniger als 3 % - EUR 245,00
- weniger als 2 % - EUR 360,00
bei weniger als
- 40 Arbeitsplätzen (Jahresdurchschnitt) - 1 Pflichtplatz, falls unbesetzt EUR 140,00
- 60 Arbeitsplätzen (Jahresdurchschnitt) - 2 Pflichtplätze, falls beide unbesetzt je Pflichtplatz EUR 245,00 / falls 1 Pflichtplatz unbesetzt EUR 140,00
Hinweise (Besonderheiten)
- Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können diese ganz oder teilweise dadurch reduzieren, indem sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen.
- 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei findet die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung Berücksichtigung, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
- Die anrechenbaren Beträge werden von den Werkstätten für behinderte Menschen auf den Rechnungen ausgewiesen.
Rechtsgrundlage
- § 154 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- § 159 SGB IX - Mehrfachanrechnung
- § 160 SGB IX - Ausgleichsabgabe
- § 163 SGB IX - Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern
- § 223 SGB IX - Vergabe von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.04.2023
Weitere Informationen
- Ausgleichsabgabe
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen - Erläuterungen zum Anzeigeverfahren
Bundesagentur für Arbeit - Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX
Institut der deutschen Wirtschaft Köln
Erforderliche Unterlagen
ausgefüllte Anzeigedrucke "Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX" (-> "Onlineantrag und Formulare")