Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie das Recht, eine solche Sperre zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass durch eine mögliche Datenübermittlung der Zulassungsbehörde an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann. Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.
Voraussetzungen
Durch die Übermittlung von Daten aus den Registern besteht Gefahr, dass schützenswerte Interessen von Ihnen oder von andere Personen beeinträchtigt werden.
Verfahrensablauf
Die Übermittlungssperre beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
- Die zuständige Stelle hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
- Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Fristen
Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 31 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Fahrzeugregister
- § 41 StVG - Übermittlungssperren
- § 55 StVG - Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Übermittlungssperren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr