Städtebaulicher Denkmalschutz, Zuschuss beantragen (SDP) (SAB)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bund-Länder-Programmes zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung, Nr. 03500
Antragstopp: Für diese Förderung kann die SAB keine Neuanträge mehr entgegennehmen, laufende Maßnahmen werden weiter begleitet.
Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit 2.000 und mehr Einwohnern können im Rahmen dieser Förderung Zuwendungen zur Sicherung und zum Erhalt historisch wertvoller Altstadtbereiche beantragen.
Das gemeinsame Förderprogramm von Bund und Ländern zielt insbesondere darauf ab
- bau- und kulturhistorisch wertvolle Stadtkerne über die jeweiligen Einzeldenkmale, Straßen und Plätze hinaus in ihrer baulichen und strukturellen Eigenart und Geschlossenheit zu erhalten
- und diese zukunftsweisend weiterzuentwickeln.
Die historischen Innenstädte sollen dabei keinesfalls zu Museen werden, sondern sich zu lebendigen Orten entwickeln, die auch unter heutigen Bedingungen für Wohnen, Arbeit, Kultur und Freizeit gleichermaßen attraktiv sind.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Höhe
80 % der förderfähigen Ausgaben
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Hinweise:
- Wird die Förderung weitergeleitet, kann der Träger des Vorhabens zum Eigenanteil der Stadt oder Gemeinde beitragen, falls das Projekt ansonsten nicht möglich wäre. Mindestens zehn Prozent der Zuwendung hat jedoch die Kommune selbst zu finanzieren.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung mehr als 2.000 Einwohner zählen* (Verwaltungsverbände und -gemeinschaften sowie Zweckverbände und Planungsverbände sind diesen gleichgestellt).
Es handelt sich um eine städtebauliche Gesamtmaßnahme in einem durch Satzung festgelegten Erhaltungs- oder Sanierungsgebiet nach § 172 beziehungsweise § 142 Baugesetzbuch (BauGB).
*) Liegt das zu fördernde Gebiet in einem Ortsteil, so soll auch dieser mindestens 2.000 Einwohner haben.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf den vorgesehenen Formularen. Beachten Sie die Antragsfristen für den jeweiligen Förderzeitraum. Vordrucke und Merkblätter beziehen Sie hier über Amt24 oder über das SAB-Förderportal.
Hinweis: Als privater Träger eines Vorhabens zum städtebaulichen Denkmalschutz wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformulare und Anlagen
Fristen
- Beantragung: Antragsfrist laut Bekanntmachung zum jeweiligen Jahresprogrammm (siehe "Rechtsgrundlage")
- Beginn der Förderung: mit Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm
- Ende der Förderung: mit Abrechnung der Gesamtmaßnahme
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zwischen Bund und Ländern 2022 vom 29.06.2022 / 11.10.2022 (VV Städtebauförderung 2022)
- Förderrichtlinie Städtebauliche Erneuerung (FRL StBauE)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 01.07.2016 (Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21.07.2016)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung - Städtebauförderung im Freistaat Sachsen - Programmaufruf 2023 vom 20.07.2022 (Sächs.Abl. Nr. 31/2022 vom 04.08.2022 S. 910 ff.)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). 03.02.2023
Weiterführende Informationen
- Beratung vor Ort
- Städtebaulicher Denkmalschutz (SDP)
Sächsische Aufbaubank (SAB)