Verfahrenskostenhilfe (Schutzrechte) beim Bundesgerichtshof beantragen
Allgemeine Informationen
Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt nach §§ 130 ff. Patentgesetz (PatG)
Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt oder Patentanwältin beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Sie kann dem Anmelder oder der Anmelderin eines Schutzrechts, aber auch Dritten (zum Beispiel jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.
Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe (VKH) hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Hinweis:
- Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht im Falle von Jahresgebühren für Patente auch die Möglichkeit der Stundung oder des Erlassens.
- Für Verfahren nach dem Markengesetz wird keine Verfahrenskostenbeihilfe gewährt.
Voraussetzungen
Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie
- aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder
- diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.
Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen Sie formlos schriftlich beim Bundesgerichtshof.
- Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe benötigen.
Achtung! Für jeden Verfahrensabschnitt (zum Beispiel Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) müssen Sie Verfahrenskostenhilfe gesondert beantragen!
- Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei den oben genannten Stellen ein.
- Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
- Wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.
Erforderliche Unterlagen
Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (zum Beispiel Einkommensnachweise)
Fristen
Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen - die Frist wird dann ausgesetzt.
Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 130 bis 138 Patentgesetz (PatG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
Weitere Informationen
- Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Deutsches Patent- und Markenamt