Handwerksrolle, zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe eintragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aufnehmen, müssen Sie das Ihrer zuständigen Handwerkskammer melden. Sie werden in diesem Fall nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" eingetragen.
Tipp: Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) bieten auf ihren Internetseiten umfassende Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle und in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" an. Kontaktinformationen und Links zu den Internetauftritten der Handwerkskammern finden Sie auf den Internetseiten des Sächsischen Handwerkstages.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis.
Hinweis: Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in der Anlage B zur Handwerksordnung.
Verfahrensablauf
Die Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen.
- Den Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" stellen Sie persönlich oder schriftlich bei der Handwerkskammer oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) stellen.
- Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen - je nach Kammer - als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
Gewerbekarte
Über die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung (Gewerbekarte) auszustellen. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die in Ihrem speziellen Fall einzureichenden Unterlagen (siehe auch nachstehende Informationen).
Erforderliche Unterlagen
Die Handwerkskammern können zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
- Gesellschaftervertrag
Kosten (Gebühren)
variabel
Für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Rechtsgrundlage
- §§ 18 bis 20 Handwerksordnung (HwO) - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 23.12.2020
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK)
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Anlage B der Handwerksordnung - Sächsischer Handwerkstag, Dachorganisation des Sächsischen Handwerks
Fristen