Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einsehen
Allgemeine Informationen
Mitteilung und Bereitstellung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an Steuerpflichtige nach § 39e Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
Ihre aktuellen Elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, die Daten auf elektronischem Wege über eine »Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)« unter "Mein ELSTER" (Online-Finanzamt www.elster.de) einzusehen oder eine schriftliche Mitteilung zu beantragen.
Voraussetzungen
- für die Auskunft unter www.elster.de: Signaturzertifikat (erhältlich nach Registrierung im Bereich Benutzergruppen / Privatpersonen / Informationen / Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM)
- für die Registrierung: E-Mail-Adresse und Ihre Steueridentifikationsnummer
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich unter "Mein ELSTER" (Online-Finanzamt www.elster.de) mit Ihrem Signaturzertifikat an.
- Beantragen Sie im Bereich "Formulare & Leistungen" die Auskunft zur Elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM).
Das Finanzamt kann Ihnen die ELStAM auch schriftlich mitteilen. Die Auskunft beantragen Sie schriftlich (Antragsformular) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache.
In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, erteilt das Finanzamt einen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- für die schriftliche Mitteilung: Formular "Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" (abrufbar nach der Regionalisierung)
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) - Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Stelle
Finanzamt
Fristen
keine
Weitere Informationen
- ELStAM für Arbeitnehmer
Steuerportal, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
Bayerisches Landesamt für Steuern