Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge
Allgemeine Informationen
Antrag auf Bildung einer ungünstigeren Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Einkommensteuergesetz (EStG)
Sie haben die Möglichkeit, im ELStAM-Verfahren die Berücksichtigung ungünstigerer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu beantragen.
Ein solcher Antrag ist denkbar, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber* Ihren aktuellen Familienstand nicht mitteilen möchten. So können Sie zum Beispiel beantragen, die Steuerklasse I zu behalten, damit Ihrem Arbeitgeber nach einer Eheschließung die nunmehr für verheiratete Arbeitnehmer in Betracht kommende Steuerklasse IV nicht mitgeteilt wird.
Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitgeber die Existenz eigener Kinder nicht bekannt werden soll.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Verfahrensablauf
Änderungen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM (zum Beispiel Steuerklasse, Freibeträge) beantragen Sie schriftlich (Antragsformular) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Zum Papierformular gibt es auch eine elektronische Alternative: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt »Mein ELSTER« (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, erteilt das Finanzamt einen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" (abrufbar nach der Regionalisierung)
Rechtsgrundlage
- § 38b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) - Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Stelle
Finanzamt
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Voraussetzungen