Kündigung während der Elternzeit
Allgemeine Informationen
Während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber* auch eine Kündigung durchsetzen.
Gründe könnten etwa sein, dass der Betrieb stillgelegt wird oder in die Insolvenz geraten ist. Zudem könnte auch das Verhalten des oder der Beschäftigten Anlass zu einer Kündigung geben. Die Kriterien dafür sind allerdings sehr hoch.
Ob eine Kündigung während der Elternzeit zulässig ist, wird in der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, entschieden. Dort muss der Arbeitgeber - bei insolventen Betrieben auch der Insolvenzverwalter - die beabsichtigten Kündigungen für zulässig erklären lassen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber muss dringende Gründe für eine Kündigung geltend machen.
Verfahrensablauf
- Der Arbeitgeber (oder Insolvenzverwalter) stellt einen formlosen Antrag bei der Arbeitsschutzbehörde ("Zuständige Stelle").
- Der oder die zu Kündigende erhält durch die Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, zu den vorgebrachten Kündigungsgründen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
- Die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz gewichten die Interessen der Beteiligten und treffen eine unabhängige Entscheidung.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten je einen Bescheid.
- Liegt dem Arbeitgeber die Erklärung der Zulässigkeit vor, so darf er die Kündigung aussprechen. Die vertragliche Kündigungsfrist ist dabei zu beachten.
Klage bei unzulässiger Kündigung
Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Elternzeit kündigt, ohne dass Sie eine Zulässigkeitserklärung von der Arbeitsschutzbehörde erhielten, sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, um die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zu erzielen.
Fristen
Feststellungsklage bei unzulässiger Kündigung:
- innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht
Einspruch gegen die Zulässigkeitserklärung (Rechtsbehelfsverfahren):
- innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zulässigkeitserklärung bei der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen
Kosten (Gebühren)
Die Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem Nutzen. Die Kosten für das Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch) gehen zulasten des Arbeitnehmers (entfällt bei vollem Erfolg).
Rechtsgrundlage
- § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 8 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 30.01.2023
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen