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Verwaltungsleistungen

Rundfunkbeitrag, Befreiung oder Ermäßigung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger beziehungsweise Empfängerinnen von Blindenhilfe.

Voraussetzungen

  • Sie erhalten staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel:
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
  • oder Sie sind taubblind
  • oder Sie erhalten Blindenhilfe

Hinweis: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die derzeitige Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages überschreiten. Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das Gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags wird folgenden schwerbehinderten Personengruppen (Merkzeichen "RF") gewährt:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres nicht nur vorübergehenden Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können

Verfahrensablauf

  • Eine Befreiung oder Ermäßigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle (Beitragsservice/Landesrundfunkanstalt) schriftlich beantragen.
  • Verwenden Sie hierfür bitte das vorgeschriebene Formular. Sie erhalten es auch
    • bei Städten,
    • bei Gemeinden,
    • bei den zuständigen Behörden.
  • Das Internet-Formular können Sie online ausfüllen.
  • Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es.
  • Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an den Beitragsservice beziehungsweise die Landesrundfunkanstalt.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Empfang von Sozialleistungen
    • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
  • bei Taubblindheit:
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl« und "Gl« oder
    • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
  • bei Empfang von Blindenhilfe
    • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • bei Härtefällen
    • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
  • bedarfsweise weitere Nachweise

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort "Original». Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.

Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Fristen

Die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­ginnt mit dem Leistungs­beginn des vor­ge­legten Nach­weises. Zurück­liegende Zeit­räume können maximal drei Jahre rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sichtigt werden.

Die Dauer einer Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht richtet sich nach der Gültig­keits­dauer des Leistungs­bescheides. Ist der Nach­weis Ihres Leistungs­bescheides un­befristet, wird die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht auf drei Jahre be­fristet.

Sollten Sie nach Ablauf Ihrer Befreiung weiterhin die Voraus­setzungen für eine Befreiung erfüllen, ist ein neuer Antrag zu stellen.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.04.2024

Weitere Informationen