Straßenbaubeitrag zahlen
Allgemeine Informationen
Die Städte und Gemeinden können die Grundstückseigentümer* mittels eines Straßenbaubeitrags an den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Gemeindestraßen beteiligen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob sie eine entsprechende Satzung erlassen haben. Eine Verpflichtung zur Erhebung besteht für die Städte und Gemeinden nicht.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kommt für folgende Bauvorhaben in Betracht:
- Bau von zusätzlichen Einrichtungen an der Straße (zum Beispiel Parkstreifen, Gehweg, Straßenbeleuchtung),
- Sanierung der Straße, wenn bloße Reparaturen nicht mehr sinnvoll oder unwirtschaftlich sind,
- Ausbau/Verbesserung eines Teils der Straße (zum Beispiel die Vergrößerung des Regenwasserablaufs).
Wie hoch der Straßenbaubeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Je nach Art der Straße (Anliegerstraße, Hauptverkehrsstraße) legt die Gemeinde einen Anteil fest und verteilt ihn anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung auf die anliegenden Grundstücke. Dabei werden sie abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Hinweis: Für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen können die Städte und Gemeinden sogenannte Anschlussbeiträge verlangen, um den Aufwand zu finanzieren. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) besteht hingegen die Pflicht, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die Straße angeschlossen ist, das heißt, wenn vom Grundstück aus eine Zufahrt eingerichtet werden kann.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, die erbbauberechtigte beziehungsweise die dinglich zur Nutzung berechtigte Person.
Verfahrensablauf
Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigter erhalten einen Beitragsbescheid. Gegebenenfalls können Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangt werden.
Fristen
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- §§ 26 bis 32 SächsKAG - Beiträge für Verkehrsanlagen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.04.2024
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung