Grundbuch-Abschrift beantragen
Allgemeine Informationen
Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer* des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Verfahrensablauf
- Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen.
- Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers zur Vorlage beim Grundbuchamt erstellen lassen, aus der sich ergibt, dass Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind.
- Die Abschrift können Sie sich persönlich im Amtsgericht ausstellen lassen oder schriftlich anfordern.
Hinweis: Wenn das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (nur bei persönlicher Vorsprache im Amtsgericht)
- wenn Sie nicht der Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt (zum Beispiel eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers)
Kosten (Gebühren)
- unbeglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 10,00
- beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch oder amtlicher Ausdruck aus maschinell geführtem Grundbuch: EUR 20,00
Bei elektronischer Übermittlung einer Datei statt eines Ausdrucks:
- unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
- beglaubigte Datei: EUR 10,00
Rechtsgrundlage
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) - Grundbucheinsicht und Abschrift
- § 131 GBO - Ausdruck und amtlicher Ausdruck
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 17000 ff. Besondere Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024
Zuständige Stelle
Grundbuchamt am Amtsgericht
Fristen
keine
Weitere Informationen
Einem bestimmten Personenkreis wie Notaren, Rechtsanwälten, Banken oder Versicherungen wird auf Antrag die Teilnahme an einem elektronischen Abrufverfahren ermöglicht.
- Internet-Grundbucheinsicht
Justizportal des Bundes und der Länder
Voraussetzungen
Sie sind zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt.