Grundbuch-Einsicht beantragen
Allgemeine Informationen
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechte, die an einem Grundstück bestehen. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob zur Sicherung des Anspruchs etwa auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung eingetragen ist.
Voraussetzungen
- Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Register, aber nicht frei einsehbar.
- Eine Einsicht ist nur mit berechtigtem Interesse möglich.
- Das dient dem Schutz der Eigentümerin oder des Eigentümers.
- Einsicht erhalten zum Beispiel:
- Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks
- Gläubigerinnen oder Gläubiger, die eine Zwangsvollstreckung betreiben möchten
- Wer einsichtsberechtigt ist, kann auch eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen.
- Nachweis des berechtigten Interesses
- Als Eigentümerin oder Eigentümer genügt in der Regel die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, da Sie im Grundbuch eingetragen sind.
- Personen mit Kaufinteresse sollten eine schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen, die zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt.
Verfahrensablauf
Um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten, müssen Sie:
- sich persönlich an das zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht wenden,
- ein berechtigtes Interesse darlegen
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
Kosten (Gebühren)
- bei eigener Einsichtnahme: kostenfrei
- bei notarieller Einsichtnahme: EUR 15,00 Notargebühr
Hinweis: Die Notargebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft der Notarin oder des Notars zusammenhängt.
Rechtsgrundlage
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) - Grundbucheinsicht und Abschriften
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis, Nummer 25209 Einsicht in das Grundbuch
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Stelle
Grundbuchamt am Amtsgericht