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Verwaltungsleistungen

Elektromobilität, Umweltbonus beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Ersterwerb eines Fahrzeuges nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)

Wenn Sie ein neues, erstmal zugelassenes Elektroauto kaufen, können Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Zuschuss beantragen. Mit diesem Umweltbonus will der Bund die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge beschleunigen und somit einen Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft leisten. Das Förderprogramm läuft bis Ende 2025.

Für welche E-Fahrzeuge können Sie einen Bonus beantragen?

Kauf oder Leasing eines neuen, erstmals zugelassenen

  • reinen Batterieelektrofahrzeuges
  • von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges (Plug-In Hybrid) oder Brennstoffzellenfahrzeug der Klassen M1 und N1 bzw. N2
  • Fahrzeuges gleich welchen Antriebs mit weniger als 50g CO2-Emissionen je Kilometer

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe (Bundesanteil)

Fördersätze für Elektrofahrzeuge unter EUR 40.000 Nettolistenpreis betragen:

  • bei einem rein elektrischen Antrieb: bis zu EUR 9.000
  • bei einem Plug-in-Hybride: bis zu EUR 6.750

Fördersätze für Elektrofahrzeuge über EUR 40.000 Nettolistenpreis betragen:

  • bei einem rein elektrischen Antrieb: bis zu EUR 7.500
  • bei einem Plug-in-Hybride: bis zu EUR 5.625

Der Fahrzeugherstellers hat Ihnen einen Preisnachlass in gleicher Höhe zu gewähren.

Hinweise:

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
  • Die Förderung ist auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt.

Innovationsprämie

Die Förderung wurde 2020 um eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge bei Zweitveräußerung ergänzt, sofern die zweite Zulassung nach dem 04.11.2019 erfolgte. Mit der Innovationsprämie verdoppelt sich befristet bis Ende 2022 der Bundesanteil am Umweltbonus auch für junge Gebrauchte.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

Weitere Voraussetzungen

  • Fahrzeugmodell aus der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA
  • Kauf oder Leasing und Erstzulassung nicht vor 18.05.2016
  • Erstzulassung im Inland auf den Antragsteller für mindestens 6 Monate
  • Nachlass des Automobilherstellers vom Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA Listenpreis) in gleicher Höhe wie der Umweltbonus
  • Netto-Listenpreis des Basismodells maximal EUR 60.000 Euro netto

Ausgeschlossen von der Förderung

  • Bund und Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen
  • Automobilhersteller (einschließlich Tochtergesellschaften), die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen bzw. auf die Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar Einfluss ausüben können

Verfahrensablauf

Den Umweltbonus beantragen Sie online im Antragsportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

  • Registrieren Sie sich im BAFA-Antragsportal, beachten Sie die Ausfüllhinweise.
  • Füllen Sie das elektronische Antragsformular aus und laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.
  • Das BAFA prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen den Zuwendungsbescheid.
  • Im Anschluss an den Erwerb Ihres E-Mobils weisen Sie ebenfalls im Antragsportal die zweckbestimmte Verwendung des Zuschusses nach.
  • Nach abschließender Prüfung wird Ihnen der Bonusanteil auf Ihr Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung

  • Kauf- oder Leasingvertrag bzw. verbindliche Bestellung

Zum elektronischen Verwendungsnachweis

  • Rechnung
  • Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • Erklärung zum Verwendungsnachweis

Fristen

  • Umweltbonus: Gewährung bis 31.12.2025 rückwirkend für alle E- und Hybridfahrzeuge, die ab dem 05.11.2019 zugelassen wurden
  • Innovationsprämie: Gewährung bis 31.12.2021 bei
    • Erstzulassung nach dem 03.06.2020
    • bei Zweitzulassung für ab dem 04.11.2019 zugelassene Fahrzeuge
  • Bewilligungszeitraum: 9 Monate
  • Verwendungsnachweis: spätestens 1 Monat nach Ende des Bewilligungszeitraum

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). 06.01.2022

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