Fahrzeug aus dem Ausland, Zulassung beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug in Deutschland die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
- Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet sowie das Einverständnis zur Kfz-Gebührenrückständeprüfung (Formular siehe -> Onlineantrag und Formulare)
- Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen.
- Gegebenenfalls müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Information der ausländischen Behörden
- Bei gebrauchten Fahrzeugen aus dem Ausland kann es vorkommen, dass eine ausländische Behörde einen Nachweis über den Verbleib des Fahrzeugs fordert.
- Dies wird in der Regel von Ihrer sächsischen Zulassungsbehörde, bei der Sie das Fahrzeug angemeldet haben, erledigt. Hierzu erfolgt eine Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt, das seinerseits die ausländischen zuständigen Stellen informiert.
In der Regel dauert dieser Vorgang bis zu drei Monate. Sollten Sie deswegen Probleme mit einer ausländischen Behörde bekommen, ist es empfehlenswert, Ihre sächsische Zulassungsbehörde um Hilfe zu bitten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht für Zulassung mit Einverständnis zur Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten und Bekanntgabe von Kfz-Gebührenrückständen (siehe -> Onlineantrag und Formulare)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
-
bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag sowie Festlegung des benannten Vertreters nach § 33 Abs. 1 Nr. 2c StVG
-
bei Minderjährigen: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
- Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe -> Onlineantrag und Formulare)
bei Zulassung eines aus der EU eingeführten neuen Fahrzeugs: zusätzlich
- Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und Ident-Prüfung des Fahrzeuges (festgestellt durch Zulassungsbehörde oder amtlich anerkannten Sachverständigen)
Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten nach VO (EU) 2018/858 oder nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt. - Eigentumsnachweis: Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
- Umsatzsteuererklärung
bei Zulassung eines aus der EU eingeführten gebrauchten Fahrzeugs: zusätzlich
- ausländische Zulassungspapiere Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag/Kaufverträge beziehungsweise Originalrechnung/Originalrechnungen)
- bisherige ausländische Kennzeichen, wenn Fahrzeug noch zugelassen ist
- Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt
- wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Ident-Prüfung des Fahrzeuges; Hauptuntersuchung (HU), wenn nach Anlage VIII StVZO zwischenzeitlich fällig gewesen
- wenn keine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Gutachten nach VO (EU) 2018/858 oder nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
bei Erwerb aus Nicht-EU/EWR-Vertragsstaaten oder aus Militärbesitz
(gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge):
zusätzlich
- Verzollungsnachweis nach § 6 Abs. 7 FZV
Hinweis: Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.
Versicherungsbestätigung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während des Zulassungsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)- Antrag auf Zulassung
- § 8 FZV - Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
- § 9 FZV - Zuteilung von Kennzeichen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fristen
keine