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Verwaltungsleistungen

Alleinerziehende, Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen

Allgemeine Informationen

Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.260 pro Jahr von der Summe Ihrer Einkünfte abziehen, wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für welches Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht.

Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils EUR 240,00 jährlich pro Kind im Haushalt.

Wohnen Sie in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren erwachsenen Person, ist keine steuerliche Entlastung möglich.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder Wohnsitz im Ausland, wenn in Deutschland unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht beziehungsweise, wenn der Alleinerziehende auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird
  • Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben
  • Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnung
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person

Hinweis: Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich in irgendeiner Form an der Haushaltsführung, besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Unschädlich ist aber die Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, zum Beispiel bei einem Kind in Berufsausbildung.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt.

Achtung: Nach dem Einkommensteuergesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, sobald die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages im Laufe des Jahres (zum Beispiel bei Begründung einer Haushaltsgemeinschaft) wegfallen.

Verfahrensablauf

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Höhe des Grundbetrages von EUR 4.260,00 pro Jahr bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Eintragung der Steuerklasse II gewährt.
  • Sind Sie in die Steuerklasse I eingereiht und erfüllen Sie nunmehr die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes), können Sie eine Lohnsteuerklassenänderung beim Finanzamt mit den Formularen "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und "Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beantragen.
  • Für den Erhöhungsbetrag von EUR 240,00 für das zweite und weitere Kinder wird auf Antrag (Formulare "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und "Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung") durch das Finanzamt ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen.

Tipp: Als elektronische Alternative zum Papierformular können Anträge ebenso im Online-Finanzamt »Mein ELSTER« oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Erhöhungsbetrag können auch erst bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Erfüllen verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, wird dieser auf Antrag durch das Finanzamt als Freibetrag in den ELStAM eingetragen.

  • In der Einkommensteuererklärung müssen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf der "Anlage Kind" beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Geburt eines Kindes: gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • bei volljährigen Kindern: entsprechende Nachweise / Unterlagen (zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung)
  • Einkommensteuererklärung ("Anlage Kind")
  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit Anlage Kinder zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (siehe -> Onlineantrag und Formulare)

Fristen

  • Einkommensteuererklärung: Abgabe grundsätzlich bis 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt
  • Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug (in der Regel durch Steuerklasse II) beziehungsweise des Erhöhungsbetrags für zweite und weitere Kinder als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug: Beantragung ab 01.10. für das folgende Jahr bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

Zuständige Stelle

Finanzamt

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