Steuerberater / Steuerberaterin, Eintragung und Änderung zum Berufsregister melden
Allgemeine Informationen
Meldungen zum Berufsregister der Steuerberaterkammer nach §§ 46 und 48 DVStB
In das bei der Steuerberaterkammer Sachsen geführte Berufsregister werden alle Steuerberater * , Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften eingetragen, die ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Ergeben sich Änderungen der eingetragenen Tatsachen, dann müssen diese der Steuerberaterkammer mitgeteilt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Erforderliche Unterlagen
formlose Mitteilung (Original)
Kosten (Gebühren)
- EUR 12,00 für eigene Kammermitglieder
- EUR 18,00 für Mitglieder anderer Steuerberaterkammern
Rechtsgrundlage
- § 46 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) - Eintragung
- § 48 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) - Mitteilungspflichten
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 9 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 03.11.2021
Voraussetzungen
Die nachstehenden Tatsachen bzw. deren Änderung sind melde- beziehungsweise eintragungspflichtig:
- wenn Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigterin dem Bezirk bestellt werden, für den das Register geführt wird, oder wenn Sie Ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen:
- Name, Vorname
- Geburtstag, Geburtsort
- Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und die Bezeichnung nach der Fachberaterordnung
- Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes
- sämtliche weitere Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigen im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes
- das Bestehen eines Berufsverbotes im Sinn von § 90 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes
- sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
- wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen
- Firma oder Name und Rechtsform
- Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes
- Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- wenn Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter weitere Beratungsstellen in dem Registerbezirk errichten
- Name und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung »Landwirtschaftliche Buchstelle«
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Name der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
- wenn Steuerberatungsgesellschaften weitere Beratungsstellen im Registerbezirk errichten
- Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung »Landwirtschaftliche Buchstelle«
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Name der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
Verfahrensablauf
Melden Sie der Steuerberaterkammer die eintragungspflichtigen Tatsachen bzw. deren Änderung.
Hinweis: Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies melden Sie der bisher zuständigen Steuerberaterkammer. Die Daten werden nach der Meldung von der Steuerberaterkammer in das Berufsregister eingetragen.
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: -> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung - Antrag