Infektionsschutz, Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Tätigkeitsverboten
Allgemeine Informationen
Entschädigung / Erstattung wegen Verdienstausfalls aufgrund eines Tätigkeitsverbotes nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Falls Sie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder unterworfen werden und einen Verdienstausfall erleiden, können Sie auf Antrag eine Entschädigung erhalten.
Hinweis: Eine Quarantäne wegen Covid-19 ist kein Tätigkeitsverbot! Für Entschädigung aufgrund Quarantäne steht Ihnen ein gesonderter Online-Antrag auf Amt24 zur Verfügung (siehe -> Weiterführende Informationen).
Für wen gilt ein Tätigkeitsverbot?
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Wie viel Entschädigung wird gezahlt?
- 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
- ab 7. Woche: 67 % des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von EUR 2.016
Voraussetzungen
Verdienstausfall wegen eines individuellen Tätigkeitsverbotes nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wichtig! Verdienstausfälle aufgrund der Schließung von Geschäften und Einrichtungen durch die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung oder durch Allgemeinverfügungen können nicht nach § 56 Infektionsschutzgesetz entschädigt werden.
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
- wenn durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe das Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können
Verfahrensablauf
Arbeitnehmer
Als Angestellte/r erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten sechs Wochen von Ihrem Arbeitgeber* ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen Sie, ergänzend zum Antrag Ihres Arbeitgebers, einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Arbeitgeber
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 zu gewähren ist (Verdienstausfall und Rentenbeiträge).
Hinweis: Gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetz trägt das Land die Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. Die Landesdirektion Sachsen zahlt die Beiträge mit der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen aus. Es erfolgt daher kein Abzug des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers.
Selbstständige
Sind Sie selbstständig tätig, beantragen Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Leistungen zur sozialen Sicherung (Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung) unmittelbar bei der Landesdirektion Sachsen.
Schriftlicher Antrag
Den Antrag auf Entschädigung/Erstattung stellen Sie auf dem vorgeschriebenen Formular bei der Landesdirektion Sachsen. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung und Auszahlung
- Ihr Antrag wird umgehend geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Die Erstattung erfolgt auf das von Ihnen angegebene Konto.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Erforderliche Unterlagen
für Arbeitnehmer (jeweils in Kopie):
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot oder Attest des Arztes
- Lohn-oder Gehaltsabrechnung für den/die betreffenden Kalendermonat(e) sowie für die letzten 3 Monate vor der Erteilung des Tätigkeitsverbotes
falls zutreffend:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)
- taggenaue Angabe des Kurzarbeiteranteils
für Selbstständige (jeweils in Kopie):
- Bescheide über das Tätigkeitsverbot oder Attest des Arztes
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens. Falls eine solche nicht vorliegt, ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine steuerliche Hochrechnung vom Steuerberater für das betreffende Kalenderjahr einzuholen
- Belege für Aufwendungen zur sozialen Sicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
falls zutreffend:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein)
Fristen
Antragstellung: innerhalb von 2 Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 28 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) - Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne
- § 31 IfSG - Berufliches Tätigkeitsverbot
- §§ 34 IfSG - Gemeinschaftseinrichtungen / Gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten
- §§ 42 IfSG - Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- § 56 ff. IfSG - Entschädigung
- § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Vorübergehende Verhinderung
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 19.11.2024