Europäische Genossenschaft (SCE) in das Genossenschaftsregister eintragen
Allgemeine Informationen
Wenn sich der Sitz einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) in Deutschland befindet, muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Verfahrensablauf
Anmeldung
Die europäische Genossenschaft wird entsprechend der für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zur SCE-Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion
Erforderliche Unterlagen
Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie der Notar.
Kosten (Gebühren)
- Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
- Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Rechtsgrundlage
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- §§ 36, 37 Aktiengesetz (AktG) - Anmeldung der Gesellschaft, Inhalt der Anmeldung
- Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22.07.2003 (ABl. L 207 vom 18.08.2003, S.1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
- § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCEAG)
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Stelle
ein Notariat Ihrer Wahl
Fristen
keine
Weitere Informationen
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Amt24-Leistung
Voraussetzungen