Opfer von Gewalttaten, Entschädigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (Sozialgesetzbuch XIV - SGB XIV) für Betroffene von Gewalttaten
Wenn Sie von einer Gewalttat betroffen sind, können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Die Bedingungen sind seit dem 01.01.2024 durch das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) geregelt - zuvor das Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Von der Entschädigung umfasst sind Gewalttaten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben. Aber auch Gewalttaten, die sich im Ausland ereignet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Entschädigungsregelungen des SGB XIV fallen.
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Einzelfall. Bei unmittelbar geschädigten Personen ist der Grad der Schädigungsfolgen maßgeblich. Auch Leistungen der Krankenbehandlung sind umfasst. Geschädigte oder auch Hinterbliebene können zudem Anspruch auf monatliche Entschädigungszahlungen haben.
Das SGB XIV schließt neben Betroffenen von Gewalttaten auch Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe ein. Die Entschädigungsregelungen sind für alle Betroffenengruppen jeweils gleich.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem SGB XIV, wenn
- Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder - unter bestimmten Voraussetzungen - im Ausland
- durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen Sie gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
- durch ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat)
- eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Einer Gewalttat stehen gleich:
- die vorsätzliche Beibringung von Gift,
- das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war,
- ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes,
- die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,
- die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und
- die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer eine enge emotionale Beziehung besteht.
Antragsberechtigte
- deutsche und nicht-deutsche Staatsangehörige
Nicht anspruchsberechtigt sind Sie insbesondere, wenn
- Sie das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht haben
- eine Entschädigung aus in Ihrem Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre
- Sie es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.
Hinweis: Treffen Entschädigungsansprüche nach dem SGB XIV mit anderen vorrangigen sozialrechtlichen Ansprüchen zusammen, so kann der Anspruch nach dem SGB XIV entfallen oder gemindert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das schädigende Ereignis zugleich ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) oder ein Dienstunfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist.
Verfahrensablauf
Sie können die Entschädigung mithilfe eines Antragsassistenten online beantragen, ersatzweise verwenden Sie für die schriftliche Beantragung die bereitstehenden elektronischen Formulare im PDF-Format.
Online-Antrag
Halten Sie elektronische Kopien Ihres Personalausweises (oder auch Ihres Reisepasses) und von Unterlagen bereit, die Sie als Nachweise zum Antrag einreichen werden.
- Folgen Sie dem obigen Link zum Onlineantrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Antragseingang schriftlich auf dem Postweg und informiert Sie über das weitere Vorgehen.
Schriftlicher Antrag
- Sollten Sie das Onlineverfahren zur Antragstellung nicht nutzen können, erhalten Sie die erforderlichen Formulare hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
- Füllen Sie den Antrag - soweit wie möglich - vollständig aus, beachten Sie die Ausfüllhinweise.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Antragsprüfung und Bescheid
Der Sachverhalt wird von Amts wegen aufgeklärt. Die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzuwirken. Die Verwaltungsbehörde kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige anhören,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen sowie
- Urkunden beschaffen oder verlangen, dass diese von den Beteiligten vorgelegt werden.
Mit Einverständnis oder auf Wunsch der Antragstellenden oder Versorgungsberechtigten kann die Verwaltungsbehörde von den jeweiligen Trägern Krankenpapiere, Aufzeichnungen und ähnliche Unterlagen zur Einsicht heranziehen.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Sie Opferentschädigung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular für die entsprechende Leistung
- Nachweise und Unterlagen auf Anforderung
Fristen
- Antragsfrist:
Antrag auf Opferentschädigung innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis - Leistungsgewährung:
bei bestehendem Anspruch und bei Einhaltung der Antragsfrist rückwirkend ab dem Monat des schädigenden Ereignisses
Wird die einjährige Antragsfrist nach dem schädigenden Ereignis überschritten, können Leistungen nur noch ab dem Monat der Antragstellung und für die Zukunft bewilligt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 13 f. Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV)- Opfer von Gewalttaten
- §§ 78 bis 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 04.04.2024
Kosten (Gebühren)
keine